§ 1 AMFG Verantwortung für den Arbeitsmarkt

AMFG - Arbeitsmarktförderungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zur Erreichung und Aufrechterhaltung der Vollbeschäftigung und zur optimalen Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes beizutragen.

(2) Die Aufgaben des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gegenüber dem Arbeitsmarktservice richten sich nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994.

(3) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann geeignete Unternehmen oder Einrichtungen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988, beauftragen.

(4) Die Beauftragung mit Aufgaben gemäß Abs. 3 hat nach den Grundsätzen der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes und des AÜG zu erfolgen. Die Leistungen sind in Form von Dienst- oder Werkleistungen zu erbringen.

(5) Bei der Erbringung der Leistungen ist auf einen angemessenen Ausgleich der Interessen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu achten.

In Kraft seit 01.02.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 AMFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 AMFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

9 Entscheidungen zu § 1 AMFG


Entscheidungen zu § 1 AMFG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 AMFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 AMFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AMFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 AMFG