Art. 4 AMFG

AMFG - Arbeitsmarktförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Abweichend von § 51 Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 685/1991, sind die Verwaltungskosten der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter für das Jahr 1993 zur Gänze aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu bestreiten.

In Kraft seit 30.12.1992 bis 31.12.9999
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