Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsBei der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) ist im übertragenen Wirkungsbereich eine Zulassungsstelle für die Zulassung von EURES-Mitgliedern oder EURES-Partnern gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 2016/589 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013, ABl. Nr. L 107 vom 22.04.2016, S 1 eingerichtet. Die Zulassungsstelle ist bei der Besorgung ihrer Aufgaben an die Weisungen der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend gebunden. Weisungen ergehen an den Leiter der Zulassungsstelle.Bei der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) ist im übertragenen Wirkungsbereich eine Zulassungsstelle für die Zulassung von EURES-Mitgliedern oder EURES-Partnern gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 2016/589 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013, ABl. Nr. L 107 vom 22.04.2016, S 1 eingerichtet. Die Zulassungsstelle ist bei der Besorgung ihrer Aufgaben an die Weisungen der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend gebunden. Weisungen ergehen an den Leiter der Zulassungsstelle.
(2)Absatz 2Die Wahrnehmung der Aufgaben der Zulassungsstelle erfolgt unentgeltlich. Ihr Leiter ist vom Präsidenten der WKÖ zu bestellen.
(3)Absatz 3Die Zulassungsstelle hat der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend einen Jahresbericht über die Erfüllung ihrer Aufgaben entsprechend den rechtlichen Vorgaben zu übermitteln. Sie hat sämtliche die Amtsführung betreffenden Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu gewähren.
(4)Absatz 4Die Zulassungsstelle hat dem Arbeitsmarktservice Österreich sämtliche Informationen und Daten über Zulassungen, deren Kriterien, Widerrufe oder Verweigerungen von Zulassungen zeitgerecht offen zu legen, die es für seine Tätigkeit als Nationales Koordinierungsbüro (Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 589/20216) benötigt.Die Zulassungsstelle hat dem Arbeitsmarktservice Österreich sämtliche Informationen und Daten über Zulassungen, deren Kriterien, Widerrufe oder Verweigerungen von Zulassungen zeitgerecht offen zu legen, die es für seine Tätigkeit als Nationales Koordinierungsbüro (Artikel 9, der Verordnung (EU) Nr. 589/20216) benötigt.
(5)Absatz 5Die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend hat die Einrichtung der Zulassungsstelle bei der WKÖ mit Verordnung zu widerrufen, wenn die Präsidentin oder der Präsident der WKÖ dies schriftlich beantragt oder wenn die Zulassungsstelle trotz Mahnung wiederholt gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Im Fall der Entziehung ist die Aufgabe der Zulassungsstelle dem Arbeitsmarktservice Österreich unter Setzung einer angemessenen Frist zu übertragen.
In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
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