Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsBeihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. a an Unternehmen können ausschließlich an Klein- und Mittelunternehmen gewährt werden, um zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen oder bestehende Arbeitsplätze zu erhalten.Beihilfen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera a, an Unternehmen können ausschließlich an Klein- und Mittelunternehmen gewährt werden, um zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen oder bestehende Arbeitsplätze zu erhalten.
(2)Absatz 2Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfen gemäß Abs. 1 ist, daß positive Auswirkungen der beabsichtigten Investitionen oder sonstigen Maßnahmen in arbeitsmarktpolitischer, volkswirtschaftlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht zu erwarten sind. Eine angemessene Beteiligung von Gebietskörperschaften oder Finanzierungs-, Kredit- oder Garantieeinrichtungen, die für Zwecke der Verbesserung der Regional- und Wirtschaftsstruktur öffentliche Mittel erhalten, an der Maßnahme ist anzustreben.Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfen gemäß Absatz eins, ist, daß positive Auswirkungen der beabsichtigten Investitionen oder sonstigen Maßnahmen in arbeitsmarktpolitischer, volkswirtschaftlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht zu erwarten sind. Eine angemessene Beteiligung von Gebietskörperschaften oder Finanzierungs-, Kredit- oder Garantieeinrichtungen, die für Zwecke der Verbesserung der Regional- und Wirtschaftsstruktur öffentliche Mittel erhalten, an der Maßnahme ist anzustreben.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien für die Vergabe von Beihilfen zur Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen in Klein- und Mittelunternehmen zu erlassen.
(4)Absatz 4Eine Beihilfe darf nur nach Abschluß eines schriftlichen Förderungsvertrages gewährt werden, der jene Bedingungen und Auflagen enthält, welche die Erreichung des Förderungszweckes gewährleisten sollen.
(5)Absatz 5Beihilfen können als
1.Ziffer einsverzinsliches oder unverzinsliches Darlehen,
2.Ziffer 2Zinsenzuschuß,
3.Ziffer 3Zuschuß oder
4.Ziffer 4Haftungsübernahme
gewährt werden.
(6)Absatz 6Die Laufzeit der Darlehen darf längstens 20 Jahre betragen. Ein tilgungsfreier Zeitraum bis zu fünf Jahren ist zulässig. Verzinsliche Darlehen sind mit dem für Kredite des ERP-Fonds ohne Bankspesen jeweils geltenden Satz zu verzinsen.
(7)Absatz 7Ein Zinsenzuschuß darf erst ab Anfall von Zinsen und nicht länger als fünf Jahre gewährt werden. Bei Vorliegen eines besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses kann dieser Zeitraum auf 20 Jahre verlängert werden.
(8)Absatz 8Als Haftungsübernahme kann die Beihilfe in Form der Ausfallsbürgschaft oder in Fällen eines außergewöhnlich dringenden arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses in Form der Haftung als Bürge und Zahler für Kredite und Darlehen mit einer Laufzeit bis zu 20 Jahren zu Lasten des Bundes gewährt werden. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes gemäß § 66 BHG für Haftungsübernahmen die Ausfallsbürgschaft oder die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) in einem im Bundesfinanzgesetz festgelegten Ausmaß zu übernehmen. Zu Lasten der Haftungsrücklage gemäß § 50 Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1995, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2000 eingegangene Haftungsübernahmen gehen mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 auf den Bund über.Als Haftungsübernahme kann die Beihilfe in Form der Ausfallsbürgschaft oder in Fällen eines außergewöhnlich dringenden arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses in Form der Haftung als Bürge und Zahler für Kredite und Darlehen mit einer Laufzeit bis zu 20 Jahren zu Lasten des Bundes gewährt werden. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes gemäß Paragraph 66, BHG für Haftungsübernahmen die Ausfallsbürgschaft oder die Haftung als Bürge und Zahler (Paragraph 1357, ABGB) in einem im Bundesfinanzgesetz festgelegten Ausmaß zu übernehmen. Zu Lasten der Haftungsrücklage gemäß Paragraph 50, Absatz 2, des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1995,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2000, eingegangene Haftungsübernahmen gehen mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 auf den Bund über.
In Kraft seit 01.02.2009 bis 31.12.9999
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