§ 11 AMFG Zulassungsverfahren

AMFG - Arbeitsmarktförderungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024

(1) Als EURES-Mitglied oder -Partner können Einrichtungen zugelassen werden, die gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Tätigkeit der Arbeitsvermittlung ausüben oder Unterstützungsleistungen für Arbeitnehmer oder Arbeitgeber gemäß Art. 12 Abs. 2 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 589/2016 erbringen.

(2) Für die Zulassung als EURES-Mitglied oder EURES-Partner ist eine Anmeldung zur Zulassung unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen (§ 12) bei der Zulassungsstelle einzubringen. Die Zulassung wird erteilt, wenn die Angaben der Anmeldung einschließlich der Unterlagen vollständig und richtig sind. Bei Erfüllung der Voraussetzungen ist von der Zulassungsstelle binnen einem Monat nach Eingang der Anmeldung eine Mitteilung über die Zulassung, andernfalls ein Verbesserungsauftrag oder ein Ablehnungsbescheid zu erlassen.

(3) Die zugelassenen EURES-Mitglieder oder -Partner haben der Zulassungsstelle unverzüglich jede Änderung zu melden, die zum Verlust der Zulassung führen kann. Die Zulassungsstelle hat bei Wegfall der Voraussetzungen die Zulassung als EURES-Mitglied oder -Partner zu widerrufen.

(4) Gegen eine ablehnende Entscheidung oder einen Widerruf der Zulassung kann binnen vier Wochen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(5) Die Zulassungsstelle hat Namen und Sitz der zugelassenen EURES-Mitglieder oder -Partner auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 AMFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 AMFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

7 Entscheidungen zu § 11 AMFG


Entscheidungen zu § 11 AMFG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 AMFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 AMFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 10 AMFG
§ 12 AMFG