§ 55 AMFG

AMFG - Arbeitsmarktförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Ansprüche auf gemäß § 19 gewährte Beihilfen über den 30. Juni 1994 hinaus werden vom Arbeitsmarktservice ab 1. Juli 1994 übernommen und als Beihilfen des Arbeitsmarktservice befriedigt. Pfändungen, Verpfändungen und Übertragungen sowie Aufrechnungen auf Grund von Ersatzforderungen bei den gemäß § 19 gewährten Beihilfen wirken auf die Beihilfen des Arbeitsmarktservice in gleicher Weise weiter.

In Kraft seit 29.04.1994 bis 31.12.9999
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