§ 35a AMFG Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen für Unternehmen in Problemregionen

AMFG - Arbeitsmarktförderungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
  1. (1)Absatz einsBeihilfen gemäß § 35 Abs. 1 lit. a an Unternehmen können ausschließlich an Unternehmen in Problemregionen gewährt werden, um zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen oder bestehende Arbeitsplätze zu erhalten.Beihilfen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, an Unternehmen können ausschließlich an Unternehmen in Problemregionen gewährt werden, um zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen oder bestehende Arbeitsplätze zu erhalten.
  2. (2)Absatz 2Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfen gemäß Abs. 1 ist, daß positive Auswirkungen der beabsichtigten Investitionen oder sonstigen Maßnahmen in arbeitsmarktpolitischer, volkswirtschaftlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht mit besonderer Bedeutung für die jeweilige Region zu erwarten sind. Eine angemessene Beteiligung von Gebietskörperschaften oder Finanzierungs-, Kredit- oder Garantieeinrichtungen, die für Zwecke der Verbesserung der Regional- und Wirtschaftsstruktur öffentliche Mittel erhalten, an der Maßnahme ist anzustreben.Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfen gemäß Absatz eins, ist, daß positive Auswirkungen der beabsichtigten Investitionen oder sonstigen Maßnahmen in arbeitsmarktpolitischer, volkswirtschaftlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht mit besonderer Bedeutung für die jeweilige Region zu erwarten sind. Eine angemessene Beteiligung von Gebietskörperschaften oder Finanzierungs-, Kredit- oder Garantieeinrichtungen, die für Zwecke der Verbesserung der Regional- und Wirtschaftsstruktur öffentliche Mittel erhalten, an der Maßnahme ist anzustreben.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien für die Vergabe von Beihilfen zur Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen in Unternehmen in Problemregionen zu erlassen.
  4. (4)Absatz 4Die Beihilfe kann als Haftungsübernahme in Form der Ausfallsbürgschaft oder in Fällen eines außergewöhnlich dringenden arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses in Form der Haftung als Bürge und Zahler für Kredite und Darlehen mit einer Laufzeit bis zu 20 Jahren zu Lasten des Bundes gewährt werden. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes gemäß § 66 BHG für Haftungsübernahmen die Ausfallsbürgschaft oder die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) in einem im Bundesfinanzgesetz festgelegten Ausmaß zu übernehmen. Zu Lasten der Haftungsrücklage gemäß § 50 Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1995, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2000 eingegangene Haftungsübernahmen gehen mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 auf den Bund über.Die Beihilfe kann als Haftungsübernahme in Form der Ausfallsbürgschaft oder in Fällen eines außergewöhnlich dringenden arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses in Form der Haftung als Bürge und Zahler für Kredite und Darlehen mit einer Laufzeit bis zu 20 Jahren zu Lasten des Bundes gewährt werden. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes gemäß Paragraph 66, BHG für Haftungsübernahmen die Ausfallsbürgschaft oder die Haftung als Bürge und Zahler (Paragraph 1357, ABGB) in einem im Bundesfinanzgesetz festgelegten Ausmaß zu übernehmen. Zu Lasten der Haftungsrücklage gemäß Paragraph 50, Absatz 2, des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1995,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2000, eingegangene Haftungsübernahmen gehen mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 auf den Bund über.
In Kraft seit 01.02.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 35a AMFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 35a AMFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

8 Entscheidungen zu § 35a AMFG


Entscheidungen zu § 35a AMFG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 35a AMFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 35a AMFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 38a AMFG
§ 36 AMFG