§ 35 AMFG Beihilfen zum Ausgleich längerfristiger Beschäftigungsschwierigkeiten

AMFG - Arbeitsmarktförderungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen in Gebieten, in denen nicht nur kurzfristige Unterbeschäftigung besteht oder die infolge einer Betriebseinschränkung oder -umstellung von Arbeitslosigkeit bedroht werden oder die von einer regionalpolitisch unerwünschten Abwanderung betroffen sind, können zum Zwecke der Verhütung oder Verringerung von Arbeitslosigkeit Beihilfen gewährt werden, um

a)

Arbeitsplätze zu schaffen oder bestehende Arbeitsplätze zu erhalten,

b)

gefährdete Arbeitsplätze durch die Ermöglichung betrieblicher Umstellungsmaßnahmen zu sichern,

c)

die Übersiedlung und Niederlassung von Schlüsselkräften innerhalb eines Unternehmens sowie die nötige Führung eines getrennten Haushaltes solcher Arbeitskräfte zu erleichtern, falls diese Arbeitskräfte für die gemäß lit. a und b angestrebten Zwecke unbedingt erforderlich sind.

(2) Auf Beihilfen gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen sind bei Gewährung von Beihilfen gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.

In Kraft seit 01.07.1994 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 35 AMFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 35 AMFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

9 Entscheidungen zu § 35 AMFG


Entscheidungen zu § 35 AMFG


Entscheidungen zu § 35 Abs. 1 AMFG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 35 AMFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 35 AMFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 34 AMFG
§ 38a AMFG