Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsZum Ausgleich kurzfristiger Beschäftigungsschwankungen können zur Sicherung von Arbeitsplätzen oder zur Schaffung zusätzlicher Arbeitsgelegenheiten Beihilfen gewährt werden, um
a)Litera aArbeiten oder Arten von Arbeiten zu fördern, die geeignet sind, Arbeitslosigkeit zu verhüten oder zu verringern, und zwar durch Beschaffung zusätzlicher Arbeitsgelegenheiten für Arbeitslose oder für Arbeitskräfte, die in nächster Zeit infolge einer Betriebseinstellung, -einschränkung oder -umstellung von Arbeitslosigkeit betroffen werden.
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/2009)Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2009,)
(2)Absatz 2Auf Beihilfen gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.Auf Beihilfen gemäß Absatz eins, besteht kein Rechtsanspruch.
(3)Absatz 3Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen sind bei Gewährung von Beihilfen nach Abs. 1 zu berücksichtigen.Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen sind bei Gewährung von Beihilfen nach Absatz eins, zu berücksichtigen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,)
In Kraft seit 01.02.2009 bis 31.12.9999
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