§ 6 AMFG

AMFG - Arbeitsmarktförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Bei der Arbeitsvermittlung dürfen nur solche Daten erhoben und verarbeitet werden, die in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Besetzung der offenen Stelle oder mit der beabsichtigten beruflichen Verwendung der Arbeitsuchenden stehen. Insbesondere dürfen Daten, welche ausschließlich die persönliche oder religiöse Sphäre betreffen, und Daten über die Mitgliedschaft in Parteien oder Vereinen nicht erfasst werden. Die erhobenen und verarbeiteten Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Arbeitsvermittlung verwendet und nur jenen Personen zugänglich gemacht werden, die mit der Arbeitsvermittlung befasst sind.

(2) Die Aufnahme einer offenen Stelle gilt als Zustimmung zur Weitergabe der Daten an Arbeitsuchende; gerechtfertigte Einschränkungen, insbesondere sachlich gebotene Sperrvermerke, sind jedoch zu beachten. Auf Verlangen sind den Arbeitsuchenden schriftliche Unterlagen über die angebotene Stelle zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Vormerkung einer arbeitsuchenden Person gilt als Zustimmung zur Weitergabe der Daten an Arbeitgeber; gerechtfertigte Einschränkungen, insbesondere sachlich gebotene Sperrvermerke, sind jedoch zu beachten.

(4) Das Arbeitsmarktservice hat für eine Veröffentlichung gemeldeter freier Arbeitsplätze und Ausbildungsstellen sowie der Arbeitsgesuche zu sorgen, soweit dies zur erfolgreichen Durchführung der Arbeitsvermittlung zweckmäßig und unter Berücksichtigung des damit verbundenen Aufwandes gerechtfertigt ist.

(5) Gesetzliche Interessenvertretungen, kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen, gemeinnützige Einrichtungen und gewerbliche Arbeitsvermittler sind zur Veröffentlichung gemeldeter freier Arbeitsplätze und Ausbildungsstellen sowie der Arbeitsgesuche berechtigt.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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