§ 19 AlkStG Steuerlager

Alkoholsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Alkoholsteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Erzeugnisse, die
    1. 1.Ziffer einssich in einem Steuerlager (Abs. 2) befinden odersich in einem Steuerlager (Absatz 2,) befinden oder
    2. 2.Ziffer 2nach den §§ 37a, 38, 39 und 45 befördert werden.nach den Paragraphen 37 a,, 38, 39 und 45 befördert werden.
  2. (2)Absatz 2Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. 1.Ziffer einsdie Verschlußbrennerei (§ 20),die Verschlußbrennerei (Paragraph 20,),
    2. 2.Ziffer 2das Alkohollager (§ 31),das Alkohollager (Paragraph 31,),
    soweit für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung gemäß § 20 Abs. 3 oder 31 Abs. 5 erteilt worden ist und in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.soweit für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung gemäß Paragraph 20, Absatz 3, oder 31 Absatz 5, erteilt worden ist und in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 Z 2 gilt nicht für Alkohol gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 und vollständig vergällten Alkohol.Absatz eins, Ziffer 2, gilt nicht für Alkohol gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2 und vollständig vergällten Alkohol.
  4. (3)Absatz 3Abs. 1 Z 2 gilt nicht für vollständig vergällten Alkohol.Absatz eins, Ziffer 2, gilt nicht für vollständig vergällten Alkohol.
  5. (4)Absatz 4Steuerlagerinhaber sind natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die ein Steuerlager betreiben.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 31.12.2009 bis 31.12.2021
  1. (1)Absatz einsDie Alkoholsteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Erzeugnisse, die
    1. 1.Ziffer einssich in einem Steuerlager (Abs. 2) befinden odersich in einem Steuerlager (Absatz 2,) befinden oder
    2. 2.Ziffer 2nach den §§ 37a, 38, 39 und 45 befördert werden.nach den Paragraphen 37 a,, 38, 39 und 45 befördert werden.
  2. (2)Absatz 2Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. 1.Ziffer einsdie Verschlußbrennerei (§ 20),die Verschlußbrennerei (Paragraph 20,),
    2. 2.Ziffer 2das Alkohollager (§ 31),das Alkohollager (Paragraph 31,),
    soweit für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung gemäß § 20 Abs. 3 oder 31 Abs. 5 erteilt worden ist und in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.soweit für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung gemäß Paragraph 20, Absatz 3, oder 31 Absatz 5, erteilt worden ist und in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 Z 2 gilt nicht für Alkohol gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 und vollständig vergällten Alkohol.Absatz eins, Ziffer 2, gilt nicht für Alkohol gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2 und vollständig vergällten Alkohol.
  4. (3)Absatz 3Abs. 1 Z 2 gilt nicht für vollständig vergällten Alkohol.Absatz eins, Ziffer 2, gilt nicht für vollständig vergällten Alkohol.
  5. (4)Absatz 4Steuerlagerinhaber sind natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die ein Steuerlager betreiben.

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