§ 19 AlkStG Steuerlager

Alkoholsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Alkoholsteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Erzeugnisse, die

1.

sich in einem Steuerlager (Abs. 2) befinden oder

2.

nach den §§ 37a, 38, 39 und 45 befördert werden.

(2) Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

die Verschlußbrennerei (§ 20),

2.

das Alkohollager (§ 31),

soweit für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung gemäß § 20 Abs. 3 oder 31 Abs. 5 erteilt worden ist und in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.

(3) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für Alkohol gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 und vollständig vergällten Alkohol.

(4) Steuerlagerinhaber sind natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die ein Steuerlager betreiben.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 31.12.2009 bis 31.12.2021

(1) Die Alkoholsteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Erzeugnisse, die

1.

sich in einem Steuerlager (Abs. 2) befinden oder

2.

nach den §§ 37a, 38, 39 und 45 befördert werden.

(2) Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

die Verschlußbrennerei (§ 20),

2.

das Alkohollager (§ 31),

soweit für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung gemäß § 20 Abs. 3 oder 31 Abs. 5 erteilt worden ist und in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.

(3) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für Alkohol gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 und vollständig vergällten Alkohol.

(4) Steuerlagerinhaber sind natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die ein Steuerlager betreiben.

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