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Bestimmungswidriges Verwenden
§ 13. (1) AufEin Inhaber eines Verwendungsbetriebes, der auf Grund eines Freischeins bezogenen Alkohol zu einem begünstigten Zweck verwenden will, der im Freischein bezogener Alkohol giltnicht angegeben ist, kann schriftlich beantragen, dass die im Zeitpunkt des VerbrauchesFreischein enthaltenen maßgeblichen Angaben ergänzt oder der Verwendung aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht, wenn ererweitert werden.
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(2) Alkohol giltDer Antrag muss eine Beschreibung der beabsichtigten Verwendung des Alkohols sowie die erforderlichen ergänzenden Angaben enthalten.
(3) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die beabsichtigte Verwendung des Alkohols nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8 begünstigt ist und Umstände der im § 11 Abs. 3 bezeichneten Art nicht als bestimmungswidrig verwendetvorliegen. Wenn dem Antrag stattgegeben wird, sind das Befundprotokoll und der Freischein entsprechend zu ergänzen.
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Bestimmungswidriges Verwenden
§ 13. (1) AufEin Inhaber eines Verwendungsbetriebes, der auf Grund eines Freischeins bezogenen Alkohol zu einem begünstigten Zweck verwenden will, der im Freischein bezogener Alkohol giltnicht angegeben ist, kann schriftlich beantragen, dass die im Zeitpunkt des VerbrauchesFreischein enthaltenen maßgeblichen Angaben ergänzt oder der Verwendung aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht, wenn ererweitert werden.
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(2) Alkohol giltDer Antrag muss eine Beschreibung der beabsichtigten Verwendung des Alkohols sowie die erforderlichen ergänzenden Angaben enthalten.
(3) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die beabsichtigte Verwendung des Alkohols nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8 begünstigt ist und Umstände der im § 11 Abs. 3 bezeichneten Art nicht als bestimmungswidrig verwendetvorliegen. Wenn dem Antrag stattgegeben wird, sind das Befundprotokoll und der Freischein entsprechend zu ergänzen.
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