§ 13 AlkStG Freischein, Ergänzung

Alkoholsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuf Freischein bezogener Alkohol gilt im Zeitpunkt des Verbrauches oder der Verwendung aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht, wenn er
    1. 1.Ziffer einsim Verwendungsbetrieb verbraucht wird,
    2. 2.Ziffer 2zu einem anderen Zweck verwendet wird, als im Freischein angegeben.
  2. (2)Absatz 2Alkohol gilt nicht als bestimmungswidrig verwendet, der
    1. 1.Ziffer einsim Verwendungsbetrieb bei Untersuchungen verbraucht wird,
    2. 2.Ziffer 2als Probe in einer Menge bis zu 0,2 Liter im Einzelfall weggebracht wird,
    3. 3.Ziffer 3von Apotheken und Drogerien an Ärzte, Tierärzte, Dentisten und Hebammen für medizinische Zwecke abgegeben wird,
    4. 4.Ziffer 4von Apotheken auf Grund ärztlicher Verschreibung abgegeben wird.
  3. (1)Absatz einsEin Inhaber eines Verwendungsbetriebes, der auf Grund eines Freischeins bezogenen Alkohol zu einem begünstigten Zweck verwenden will, der im Freischein nicht angegeben ist, kann schriftlich beantragen, dass die im Freischein enthaltenen maßgeblichen Angaben ergänzt oder erweitert werden.
  4. (2)Absatz 2Der Antrag muss eine Beschreibung der beabsichtigten Verwendung des Alkohols sowie die erforderlichen ergänzenden Angaben enthalten.
  5. (3)Absatz 3Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die beabsichtigte Verwendung des Alkohols nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8 begünstigt ist und Umstände der im § 11 Abs. 3 bezeichneten Art nicht vorliegen. Wenn dem Antrag stattgegeben wird, sind das Befundprotokoll und der Freischein entsprechend zu ergänzen.Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die beabsichtigte Verwendung des Alkohols nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 8 begünstigt ist und Umstände der im Paragraph 11, Absatz 3, bezeichneten Art nicht vorliegen. Wenn dem Antrag stattgegeben wird, sind das Befundprotokoll und der Freischein entsprechend zu ergänzen.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 01.09.1996 bis 31.12.2000
  1. (1)Absatz einsAuf Freischein bezogener Alkohol gilt im Zeitpunkt des Verbrauches oder der Verwendung aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht, wenn er
    1. 1.Ziffer einsim Verwendungsbetrieb verbraucht wird,
    2. 2.Ziffer 2zu einem anderen Zweck verwendet wird, als im Freischein angegeben.
  2. (2)Absatz 2Alkohol gilt nicht als bestimmungswidrig verwendet, der
    1. 1.Ziffer einsim Verwendungsbetrieb bei Untersuchungen verbraucht wird,
    2. 2.Ziffer 2als Probe in einer Menge bis zu 0,2 Liter im Einzelfall weggebracht wird,
    3. 3.Ziffer 3von Apotheken und Drogerien an Ärzte, Tierärzte, Dentisten und Hebammen für medizinische Zwecke abgegeben wird,
    4. 4.Ziffer 4von Apotheken auf Grund ärztlicher Verschreibung abgegeben wird.
  3. (1)Absatz einsEin Inhaber eines Verwendungsbetriebes, der auf Grund eines Freischeins bezogenen Alkohol zu einem begünstigten Zweck verwenden will, der im Freischein nicht angegeben ist, kann schriftlich beantragen, dass die im Freischein enthaltenen maßgeblichen Angaben ergänzt oder erweitert werden.
  4. (2)Absatz 2Der Antrag muss eine Beschreibung der beabsichtigten Verwendung des Alkohols sowie die erforderlichen ergänzenden Angaben enthalten.
  5. (3)Absatz 3Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die beabsichtigte Verwendung des Alkohols nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8 begünstigt ist und Umstände der im § 11 Abs. 3 bezeichneten Art nicht vorliegen. Wenn dem Antrag stattgegeben wird, sind das Befundprotokoll und der Freischein entsprechend zu ergänzen.Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die beabsichtigte Verwendung des Alkohols nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 8 begünstigt ist und Umstände der im Paragraph 11, Absatz 3, bezeichneten Art nicht vorliegen. Wenn dem Antrag stattgegeben wird, sind das Befundprotokoll und der Freischein entsprechend zu ergänzen.

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