§ 13 AlkStG

Alkoholsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999

Bestimmungswidriges Verwenden

§ 13. (1) AufEin Inhaber eines Verwendungsbetriebes, der auf Grund eines Freischeins bezogenen Alkohol zu einem begünstigten Zweck verwenden will, der im Freischein bezogener Alkohol giltnicht angegeben ist, kann schriftlich beantragen, dass die im Zeitpunkt des VerbrauchesFreischein enthaltenen maßgeblichen Angaben ergänzt oder der Verwendung aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht, wenn ererweitert werden.

1.

im Verwendungsbetrieb verbraucht wird,

2.

zu einem anderen Zweck verwendet wird, als im Freischein angegeben.

(2) Alkohol giltDer Antrag muss eine Beschreibung der beabsichtigten Verwendung des Alkohols sowie die erforderlichen ergänzenden Angaben enthalten.

(3) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die beabsichtigte Verwendung des Alkohols nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8 begünstigt ist und Umstände der im § 11 Abs. 3 bezeichneten Art nicht als bestimmungswidrig verwendetvorliegen. Wenn dem Antrag stattgegeben wird, sind das Befundprotokoll und der Freischein entsprechend zu ergänzen.

1.

im Verwendungsbetrieb bei Untersuchungen verbraucht wird,

2.

als Probe in einer Menge bis zu 0,2 Liter im Einzelfall weggebracht wird,

3.

von Apotheken und Drogerien an Ärzte, Tierärzte, Dentisten und Hebammen für medizinische Zwecke abgegeben wird,

4.

von Apotheken auf Grund ärztlicher Verschreibung abgegeben wird.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 01.09.1996 bis 31.12.2000

Bestimmungswidriges Verwenden

§ 13. (1) AufEin Inhaber eines Verwendungsbetriebes, der auf Grund eines Freischeins bezogenen Alkohol zu einem begünstigten Zweck verwenden will, der im Freischein bezogener Alkohol giltnicht angegeben ist, kann schriftlich beantragen, dass die im Zeitpunkt des VerbrauchesFreischein enthaltenen maßgeblichen Angaben ergänzt oder der Verwendung aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht, wenn ererweitert werden.

1.

im Verwendungsbetrieb verbraucht wird,

2.

zu einem anderen Zweck verwendet wird, als im Freischein angegeben.

(2) Alkohol giltDer Antrag muss eine Beschreibung der beabsichtigten Verwendung des Alkohols sowie die erforderlichen ergänzenden Angaben enthalten.

(3) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die beabsichtigte Verwendung des Alkohols nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8 begünstigt ist und Umstände der im § 11 Abs. 3 bezeichneten Art nicht als bestimmungswidrig verwendetvorliegen. Wenn dem Antrag stattgegeben wird, sind das Befundprotokoll und der Freischein entsprechend zu ergänzen.

1.

im Verwendungsbetrieb bei Untersuchungen verbraucht wird,

2.

als Probe in einer Menge bis zu 0,2 Liter im Einzelfall weggebracht wird,

3.

von Apotheken und Drogerien an Ärzte, Tierärzte, Dentisten und Hebammen für medizinische Zwecke abgegeben wird,

4.

von Apotheken auf Grund ärztlicher Verschreibung abgegeben wird.

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