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Bezug auf Freischein
§ 12. (1) Jeder Bezug von Alkohol auf Grund eines Freischeines ist auf demIm Freischein in der Weise zu bestätigen, daßsind anzugeben:
1. | der Name (die | |||||||||
2. |
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3. |
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4. |
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5. | wenn der Alkohol vergällt zu verwenden ist, Art und Menge des Vergällungsmittels, das dem Alkohol zugesetzt werden muss. |
(2) Der InhaberWird in einem Verwendungsbetrieb mit verschiedenen Vergällungsmitteln vergällter Alkohol verwendet, so ist dies im Freischein unter Hinweis auf den entsprechenden Verwendungszweck zu vermerken. Das Gleiche gilt, wenn neben vergälltem auch unvergällter Alkohol verwendet werden darf.
(3) Auf schriftlichen Antrag des Inhabers eines Verwendungsbetriebes sind amtliche Abschriften des Freischeines hat den Freischein zur Bestätigung vorzulegenauszustellen.
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Bezug auf Freischein
§ 12. (1) Jeder Bezug von Alkohol auf Grund eines Freischeines ist auf demIm Freischein in der Weise zu bestätigen, daßsind anzugeben:
1. | der Name (die | |||||||||
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5. | wenn der Alkohol vergällt zu verwenden ist, Art und Menge des Vergällungsmittels, das dem Alkohol zugesetzt werden muss. |
(2) Der InhaberWird in einem Verwendungsbetrieb mit verschiedenen Vergällungsmitteln vergällter Alkohol verwendet, so ist dies im Freischein unter Hinweis auf den entsprechenden Verwendungszweck zu vermerken. Das Gleiche gilt, wenn neben vergälltem auch unvergällter Alkohol verwendet werden darf.
(3) Auf schriftlichen Antrag des Inhabers eines Verwendungsbetriebes sind amtliche Abschriften des Freischeines hat den Freischein zur Bestätigung vorzulegenauszustellen.
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