§ 97 AKG Verhältniswahlrecht

AKG - Arbeiterkammergesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Wird in diesem Bundesgesetz bei der Ermittlung von Wahlergebnissen, ferner bei Vorschlagsrechten und Delegierungen die Verhältnismäßigkeit vorgeschrieben, so ist das Ergebnis, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach den Grundsätzen des d'Hondtschen Systems zu bestimmen.

In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
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