Wird in diesem Bundesgesetz bei der Ermittlung von Wahlergebnissen, ferner bei Vorschlagsrechten und Delegierungen die Verhältnismäßigkeit vorgeschrieben, so ist das Ergebnis, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach den Grundsätzen des d’Hondtschen Systems zu bestimmen.
0 Kommentare zu § 97 AKG