§ 89 AKG Funktionsperiode, Abberufung und Neuwahl

Arbeiterkammergesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Funktionsperiode der Hauptversammlung beginnt mit ihrer Konstituierung, die spätestens acht Wochen nach der Konstituierung aller Vollversammlungen nach einer allgemeinen Neuwahl (§ 48 Abs. 1) zu erfolgen hat, und dauert bis zur Konstituierung nach der nächsten Neuwahl, längstens aber fünf Jahre und sechs Monate. Die frühere Beendigung der Funktionsperiode einer Vollversammlung hat weder einen Einfluß auf die Funktionsperiode der Hauptversammlung noch auf die Mitgliedschaft der in dieser Vollversammlung vertretenen Kammerräte. Diese Mitgliedschaft erlischt wegen Beendigung der Funktionsperiode der jeweiligen Vollversammlung erst dann, wenn der Kammerrat in der neu konstituierten Vollversammlung nicht mehr vertreten ist.Die Funktionsperiode der Hauptversammlung beginnt mit ihrer Konstituierung, die spätestens acht Wochen nach der Konstituierung aller Vollversammlungen nach einer allgemeinen Neuwahl (Paragraph 48, Absatz eins,) zu erfolgen hat, und dauert bis zur Konstituierung nach der nächsten Neuwahl, längstens aber fünf Jahre und sechs Monate. Die frühere Beendigung der Funktionsperiode einer Vollversammlung hat weder einen Einfluß auf die Funktionsperiode der Hauptversammlung noch auf die Mitgliedschaft der in dieser Vollversammlung vertretenen Kammerräte. Diese Mitgliedschaft erlischt wegen Beendigung der Funktionsperiode der jeweiligen Vollversammlung erst dann, wenn der Kammerrat in der neu konstituierten Vollversammlung nicht mehr vertreten ist.
  2. (1)Absatz einsDie Funktionsperiode der Hauptversammlung beginnt mit ihrer Konstituierung, die spätestens acht Wochen nach der Konstituierung aller Vollversammlungen nach einer allgemeinen Neuwahl (§ 48 Abs. 1) zu erfolgen hat, und dauert bis zur Konstituierung nach der nächsten Neuwahl. Die frühere Beendigung der Funktionsperiode einer Vollversammlung hat keinen Einfluß auf die Funktionsperiode der Hauptversammlung. Die Mitgliedschaft in der Hauptversammlung endet mit der Beendigung des Mandates als Kammerrat, jedenfalls aber mit der Neubestellung der in die Hauptversammlung zu entsendenden Kammerräte (§ 81 Abs. 3).Die Funktionsperiode der Hauptversammlung beginnt mit ihrer Konstituierung, die spätestens acht Wochen nach der Konstituierung aller Vollversammlungen nach einer allgemeinen Neuwahl (Paragraph 48, Absatz eins,) zu erfolgen hat, und dauert bis zur Konstituierung nach der nächsten Neuwahl. Die frühere Beendigung der Funktionsperiode einer Vollversammlung hat keinen Einfluß auf die Funktionsperiode der Hauptversammlung. Die Mitgliedschaft in der Hauptversammlung endet mit der Beendigung des Mandates als Kammerrat, jedenfalls aber mit der Neubestellung der in die Hauptversammlung zu entsendenden Kammerräte (Paragraph 81, Absatz 3,).
  3. (2)Absatz 2Die Wahl der übrigen Organe der Bundesarbeitskammer erfolgt grundsätzlich für die Dauer der Funktionsperiode der Hauptversammlung. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  4. (3)Absatz 3Eine Neuwahl ist vorzunehmen, wenn der Präsident oder ein Vizepräsident oder eines der weiteren Vorstandsmitglieder
    1. 1.Ziffer einsseine Wählbarkeit für diese Funktion verliert oder aus dieser Funktion ausscheidet oder
    2. 2.Ziffer 2aus dieser Funktion von der Hauptversammlung abberufen wird (Abs. 4 und 5).aus dieser Funktion von der Hauptversammlung abberufen wird (Absatz 4 und 5).
  5. (4)Absatz 4Die Hauptversammlung kann den Präsidenten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder der Hauptversammlung abberufen.
  6. (5)Absatz 5Für die Abberufung eines Vizepräsidenten oder eines der weiteren Vorstandsmitglieder gilt § 51 Abs. 3 sinngemäß.Für die Abberufung eines Vizepräsidenten oder eines der weiteren Vorstandsmitglieder gilt Paragraph 51, Absatz 3, sinngemäß.

Stand vor dem 30.11.1998

In Kraft vom 01.01.1992 bis 30.11.1998
  1. (1)Absatz einsDie Funktionsperiode der Hauptversammlung beginnt mit ihrer Konstituierung, die spätestens acht Wochen nach der Konstituierung aller Vollversammlungen nach einer allgemeinen Neuwahl (§ 48 Abs. 1) zu erfolgen hat, und dauert bis zur Konstituierung nach der nächsten Neuwahl, längstens aber fünf Jahre und sechs Monate. Die frühere Beendigung der Funktionsperiode einer Vollversammlung hat weder einen Einfluß auf die Funktionsperiode der Hauptversammlung noch auf die Mitgliedschaft der in dieser Vollversammlung vertretenen Kammerräte. Diese Mitgliedschaft erlischt wegen Beendigung der Funktionsperiode der jeweiligen Vollversammlung erst dann, wenn der Kammerrat in der neu konstituierten Vollversammlung nicht mehr vertreten ist.Die Funktionsperiode der Hauptversammlung beginnt mit ihrer Konstituierung, die spätestens acht Wochen nach der Konstituierung aller Vollversammlungen nach einer allgemeinen Neuwahl (Paragraph 48, Absatz eins,) zu erfolgen hat, und dauert bis zur Konstituierung nach der nächsten Neuwahl, längstens aber fünf Jahre und sechs Monate. Die frühere Beendigung der Funktionsperiode einer Vollversammlung hat weder einen Einfluß auf die Funktionsperiode der Hauptversammlung noch auf die Mitgliedschaft der in dieser Vollversammlung vertretenen Kammerräte. Diese Mitgliedschaft erlischt wegen Beendigung der Funktionsperiode der jeweiligen Vollversammlung erst dann, wenn der Kammerrat in der neu konstituierten Vollversammlung nicht mehr vertreten ist.
  2. (1)Absatz einsDie Funktionsperiode der Hauptversammlung beginnt mit ihrer Konstituierung, die spätestens acht Wochen nach der Konstituierung aller Vollversammlungen nach einer allgemeinen Neuwahl (§ 48 Abs. 1) zu erfolgen hat, und dauert bis zur Konstituierung nach der nächsten Neuwahl. Die frühere Beendigung der Funktionsperiode einer Vollversammlung hat keinen Einfluß auf die Funktionsperiode der Hauptversammlung. Die Mitgliedschaft in der Hauptversammlung endet mit der Beendigung des Mandates als Kammerrat, jedenfalls aber mit der Neubestellung der in die Hauptversammlung zu entsendenden Kammerräte (§ 81 Abs. 3).Die Funktionsperiode der Hauptversammlung beginnt mit ihrer Konstituierung, die spätestens acht Wochen nach der Konstituierung aller Vollversammlungen nach einer allgemeinen Neuwahl (Paragraph 48, Absatz eins,) zu erfolgen hat, und dauert bis zur Konstituierung nach der nächsten Neuwahl. Die frühere Beendigung der Funktionsperiode einer Vollversammlung hat keinen Einfluß auf die Funktionsperiode der Hauptversammlung. Die Mitgliedschaft in der Hauptversammlung endet mit der Beendigung des Mandates als Kammerrat, jedenfalls aber mit der Neubestellung der in die Hauptversammlung zu entsendenden Kammerräte (Paragraph 81, Absatz 3,).
  3. (2)Absatz 2Die Wahl der übrigen Organe der Bundesarbeitskammer erfolgt grundsätzlich für die Dauer der Funktionsperiode der Hauptversammlung. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  4. (3)Absatz 3Eine Neuwahl ist vorzunehmen, wenn der Präsident oder ein Vizepräsident oder eines der weiteren Vorstandsmitglieder
    1. 1.Ziffer einsseine Wählbarkeit für diese Funktion verliert oder aus dieser Funktion ausscheidet oder
    2. 2.Ziffer 2aus dieser Funktion von der Hauptversammlung abberufen wird (Abs. 4 und 5).aus dieser Funktion von der Hauptversammlung abberufen wird (Absatz 4 und 5).
  5. (4)Absatz 4Die Hauptversammlung kann den Präsidenten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder der Hauptversammlung abberufen.
  6. (5)Absatz 5Für die Abberufung eines Vizepräsidenten oder eines der weiteren Vorstandsmitglieder gilt § 51 Abs. 3 sinngemäß.Für die Abberufung eines Vizepräsidenten oder eines der weiteren Vorstandsmitglieder gilt Paragraph 51, Absatz 3, sinngemäß.

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