§ 89 AKG

Arbeiterkammergesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.1998 bis 31.12.9999

Funktionsperiode, Abberufung und Neuwahl

§ 89. (1) Die Funktionsperiode der Hauptversammlung beginnt mit ihrer Konstituierung, die spätestens acht Wochen nach der Konstituierung aller Vollversammlungen nach einer allgemeinen Neuwahl (§ 48 Abs. 1) zu erfolgen hat, und dauert bis zur Konstituierung nach der nächsten Neuwahl, längstens aber fünf Jahre und sechs Monate. Die frühere Beendigung der Funktionsperiode einer Vollversammlung hat weder einenkeinen Einfluß auf die Funktionsperiode der Hauptversammlung noch auf die. Die Mitgliedschaft in der Hauptversammlung endet mit der Beendigung des Mandates als Kammerrat, jedenfalls aber mit der Neubestellung der in dieser Vollversammlung vertretenendie Hauptversammlung zu entsendenden Kammerräte. Diese Mitgliedschaft erlischt wegen Beendigung der Funktionsperiode der jeweiligen Vollversammlung erst dann, wenn der Kammerrat in der neu konstituierten Vollversammlung nicht mehr vertreten ist (§ 81 Abs. 3).

(2) Die Wahl der übrigen Organe der Bundesarbeitskammer erfolgt grundsätzlich für die Dauer der Funktionsperiode der Hauptversammlung. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(3) Eine Neuwahl ist vorzunehmen, wenn der Präsident oder ein Vizepräsident oder eines der weiteren Vorstandsmitglieder

1.

seine Wählbarkeit für diese Funktion verliert oder aus dieser Funktion ausscheidet oder

2.

aus dieser Funktion von der Hauptversammlung abberufen wird (Abs. 4 und 5).

(4) Die Hauptversammlung kann den Präsidenten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder der Hauptversammlung abberufen.

(5) Für die Abberufung eines Vizepräsidenten oder eines der weiteren Vorstandsmitglieder gilt § 51 Abs. 3 sinngemäß.

Stand vor dem 30.11.1998

In Kraft vom 01.01.1992 bis 30.11.1998

Funktionsperiode, Abberufung und Neuwahl

§ 89. (1) Die Funktionsperiode der Hauptversammlung beginnt mit ihrer Konstituierung, die spätestens acht Wochen nach der Konstituierung aller Vollversammlungen nach einer allgemeinen Neuwahl (§ 48 Abs. 1) zu erfolgen hat, und dauert bis zur Konstituierung nach der nächsten Neuwahl, längstens aber fünf Jahre und sechs Monate. Die frühere Beendigung der Funktionsperiode einer Vollversammlung hat weder einenkeinen Einfluß auf die Funktionsperiode der Hauptversammlung noch auf die. Die Mitgliedschaft in der Hauptversammlung endet mit der Beendigung des Mandates als Kammerrat, jedenfalls aber mit der Neubestellung der in dieser Vollversammlung vertretenendie Hauptversammlung zu entsendenden Kammerräte. Diese Mitgliedschaft erlischt wegen Beendigung der Funktionsperiode der jeweiligen Vollversammlung erst dann, wenn der Kammerrat in der neu konstituierten Vollversammlung nicht mehr vertreten ist (§ 81 Abs. 3).

(2) Die Wahl der übrigen Organe der Bundesarbeitskammer erfolgt grundsätzlich für die Dauer der Funktionsperiode der Hauptversammlung. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(3) Eine Neuwahl ist vorzunehmen, wenn der Präsident oder ein Vizepräsident oder eines der weiteren Vorstandsmitglieder

1.

seine Wählbarkeit für diese Funktion verliert oder aus dieser Funktion ausscheidet oder

2.

aus dieser Funktion von der Hauptversammlung abberufen wird (Abs. 4 und 5).

(4) Die Hauptversammlung kann den Präsidenten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder der Hauptversammlung abberufen.

(5) Für die Abberufung eines Vizepräsidenten oder eines der weiteren Vorstandsmitglieder gilt § 51 Abs. 3 sinngemäß.

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