Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsPensionsregelungen für die Ausübung gewählter Funktionen in der Arbeiterkammer und der Bundesarbeitskammer sind nicht vorzusehen. Direkte Leistungszusagen auf eine Pension für die Ausübung der Funktion als Präsident einer Arbeiterkammer bleiben nur gültig, wenn sie vor dem 1. August 1997 unter Anwendung der im Zeitpunkt der Vereinbarung geltenden Vorschriften zustande gekommen sind.
(2)Absatz 2Der Präsident der Arbeiterkammer (Bundesarbeitskammer) kann sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihm ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung
1.Ziffer einsverringert sich die ihm gemäß § 73 zuerkannte Funktionsgebühr auf zehn Elftel undverringert sich die ihm gemäß Paragraph 73, zuerkannte Funktionsgebühr auf zehn Elftel und
2.Ziffer 2ist für den Präsidenten von der Arbeiterkammer ein Beitrag von 10% der gemäß Z 1 verringerten Funktionsgebühr in die Pensionskasse zu leisten.ist für den Präsidenten von der Arbeiterkammer ein Beitrag von 10% der gemäß Ziffer eins, verringerten Funktionsgebühr in die Pensionskasse zu leisten.
(3)Absatz 3Die Arbeiterkammer ist verpflichtet, mit der vom Präsidenten ausgewählten Pensionskasse eine Pensionskassenvereinbarung zu schließen. Auf die Pensionskassenvereinbarung ist das Pensionskassenvorsorgegesetz (Art. 3 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997), in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden.Die Arbeiterkammer ist verpflichtet, mit der vom Präsidenten ausgewählten Pensionskasse eine Pensionskassenvereinbarung zu schließen. Auf die Pensionskassenvereinbarung ist das Pensionskassenvorsorgegesetz (Artikel 3, des Bezügebegrenzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,), in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4Gesetzliche Kürzungs- oder Anrechnungsbestimmungen bei Zusammentreffen mehrerer Ruhebezüge (Bezüge) sind auf Pensionsansprüche nach Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass insgesamt die jeweils gesetzlich festgelegte Höchstgrenze nicht überschritten werden darf.Gesetzliche Kürzungs- oder Anrechnungsbestimmungen bei Zusammentreffen mehrerer Ruhebezüge (Bezüge) sind auf Pensionsansprüche nach Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass insgesamt die jeweils gesetzlich festgelegte Höchstgrenze nicht überschritten werden darf.
In Kraft seit 01.07.2000 bis 31.12.9999
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