§ 73 AKG Funktionsgebühren

AKG - Arbeiterkammergesetz 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Funktionsgebühren sind von der Vollversammlung für die Funktionen des Präsidenten, der Vizepräsidenten, der weiteren Vorstandsmitglieder, des Vorsitzenden des Kontrollausschusses, der Ausschussvorsitzenden und deren Stellvertreter, der Fraktionsvorsitzenden und der Mitglieder des Kontrollausschusses in einer Funktionsgebührenordnung zu erlassen.

(2) Die Vollversammlung ist bei der Festlegung der Funktionsgebühren an die Höchstgrenzen des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (Art. 1 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997) in der jeweils geltenden Fassung gebunden und hat dabei auf den Verantwortungs- und Aufgabenbereich und die Unterschiede der jeweiligen Funktion sowie die flächenmäßige Größe und Einwohnerzahl des jeweiligen Bundeslandes Bedacht zu nehmen.

(3) Die Funktionsgebühren der übrigen in Abs. 1 genannten Funktionäre sind in der Funktionsgebührenordnung abgestuft unter der Funktionsgebühr des Präsidenten angemessen nach den Kriterien des Abs. 2 zu begrenzen.

(4) Die Funktionsgebührenordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Funktionsgebührenordnung den gesetzlichen Höchstgrenzen und den in Abs. 2 und 3 normierten Kriterien entspricht.

(5) Die für die Arbeiterkammern getroffenen Bestimmungen über Funktionsgebühren, Funktionsgebührenordnungen sowie das Verbot von Abfertigungen und pauschalierten Aufwandsentschädigungen für gewählte Funktionäre gelten sinngemäß für die Bundesarbeitskammer mit der Maßgabe, dass die in den Arbeiterkammern der Vollversammlung zukommenden Aufgaben der Hauptversammlung zukommen.

(6) Der Präsident der Arbeiterkammer (Bundesarbeitskammer) ist sozialversicherungsrechtlich Dienstnehmern im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung gleichgestellt. Die Funktionsgebühr des Präsidenten gilt als Arbeitsverdienst (§ 44 Abs. 1 ASVG), sofern seine zeitliche Inanspruchnahme mindestens die Hälfte der gesetzlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit erreicht.

In Kraft seit 01.07.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 73 AKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 73 AKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 73 AKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 73 AKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 73 AKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 72 AKG
§ 74 AKG