§ 72 AKG

AKG - Arbeiterkammergesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Werden auf einem Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Gruppe mindestens zwei, in Vollversammlungen ab 110 Kammerräten mindestens drei Kammerräte in die Vollversammlung gewählt, so bilden sie für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung eine Fraktion. Die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe (§ 37 Abs. 1) bildet für die Dauer der Funktionsperiode die Bezeichnung der Fraktion. Während der Funktionsperiode ist eine Änderung oder Neugründung einer Fraktion nicht möglich. Nach außen wird die Fraktion von einem Vorsitzenden vertreten, den sie aus der Mitte ihrer Angehörigen namhaft zu machen und der Vollversammlung bekanntzugeben hat.

In Kraft seit 01.08.1998 bis 31.12.9999
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