§ 18 AKG

AKG - Arbeiterkammergesetz 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Funktionsperiode der Vollversammlung beträgt fünf Jahre und beginnt mit der konstituierenden Vollversammlung. Die Wahlen zu den Vollversammlungen sind, ausgehend vom Jahr 1994, in fünfjährigen Abständen abzuhalten. Die Wahlen zu den Vollversammlungen müssen in diesen für alle Arbeiterkammern geltenden Wahljahren abgeschlossen werden. Die Funktionsperiode der Vollversammlung verkürzt oder verlängert sich entsprechend bis zur Konstituierung der im Wahljahr gewählten Vollversammlung.

(2) Muß die Vollversammlung einer Arbeiterkammer innerhalb des Fünfjahreszeitraumes neu gewählt werden, so läuft die Funktionsperiode dieser Vollversammlung bis zur Konstituierung der im nächstfolgenden Wahljahr (Abs. 1) gewählten Vollversammlung.

(3) Der Wahlzeitraum (Wahltermin) beginnt mit dem ersten Montag im Oktober des jeweiligen Wahljahres und dauert bis einschließlich den darauffolgenden Sonntag. Der Vorstand der Arbeiterkammer kann diesen Wahlzeitraum verlängern, verkürzen oder einen anderen Wahltermin bestimmen, wobei sich die Wahl über einen Zeitraum von mindestens zwei Tagen und höchstens zwei Wochen zu erstrecken und jedenfalls einen Sonntag zu umfassen hat.

(4) Der für die Ausübung des Wahlrechts maßgebende Stichtag ist der Montag der 12. Woche vor dem Wahltermin. Der Vorstand kann einen anderen Stichtag bestimmen; dieser hat zwischen der 16. und der 8. Woche vor dem Wahltermin zu liegen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 49 Z 3, BGBl. I Nr. 32/2018)

In Kraft seit 18.05.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 AKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 AKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

16 Entscheidungen zu § 18 AKG


Entscheidungen zu § 18 Abs. 2 AKG


Entscheidungen zu § 18 Abs. 5 AKG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 AKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 AKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AKG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 17a AKG
§ 19 AKG