§ 17a AKG Mitgliederevidenz

AKG - Arbeiterkammergesetz 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.11.2024

(1) Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer ist in einer von der Arbeiterkammer zu führenden ständigen Mitgliederevidenz zu verzeichnen. Diese Mitgliederevidenz dient zur Betreuung und Information der Kammerzugehörigen, zur Überprüfung der Kammerzugehörigkeit bei Inanspruchnahme des Rechtsschutzes und anderer Rechte sowie als Grundlage für die Erfassung der Wahlberechtigten.

(2) Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben auf Anfrage in regelmäßigen Abständen auf Grundlage der Versicherungsunterlagen erstellte Listen der Kammerzugehörigen auf Datenträger an die Arbeiterkammer gegen Ersatz der tatsächlichen Kosten zur Erstellung einer ständigen Mitgliederevidenz zu übermitteln. Die Listen haben Namen, Geburtsdatum, Geschlecht, Sozialversicherungsnummern und Wohnanschriften der Kammerzugehörigen, sowie deren Arbeitgeber, dessen Dienstgeberkontonummer beim Sozialversicherungsträger und Wirtschaftsklassenzuordnung sowie die Art der Beschäftigung (Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder als freier Dienstnehmer oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter oder freier Dienstnehmer) zu enthalten.

(3) (Verfassungsbestimmung) Auch solche Krankenfürsorgeeinrichtungen, die landesgesetzlichen Vorschriften unterliegen, sind zur Bereitstellung der für die Führung der Mitgliederevidenz erforderlichen Daten der Kammerzugehörigen gegen Ersatz der tatsächlichen Kosten verpflichtet.

(4) Die Arbeiterkammer hat die Wählerliste (§§ 35 und 36) für die Erstellung oder Bearbeitung der Mitgliederevidenz zu verarbeiten.

(5) Den in der Vollversammlung vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind auf Verlangen gegen Kostenersatz jene personenbezogenen Daten aus der Mitgliederevidenz zu übermitteln, die im Wahlverfahren gemäß § 45 Abs. 3 zu übermitteln sind. Die personenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke der Wahlwerbung verarbeitet werden. Die Übermittlung der personenbezogenen Daten kann auch in Form von elektronisch lesbaren Datenträgern erfolgen. Der Kostenersatz ist vom Vorstand der Arbeiterkammer zu regeln. Den wahlwerbenden Gruppen ist eine Weitergabe dieser personenbezogenen Daten untersagt.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17a AKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17a AKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 17a AKG


Entscheidungen zu § 17a AKG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17a AKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17a AKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 17 AKG
§ 18 AKG