(1) Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer ist in einer von der Arbeiterkammer zu führenden ständigen Mitgliederevidenz zu verzeichnen. Diese Mitgliederevidenz dient zur Betreuung und Information der Kammerzugehörigen, zur Überprüfung der Kammerzugehörigkeit bei Inanspruchnahme des Rechtsschutzes und anderer Rechte sowie als Grundlage für die Erfassung der Wahlberechtigten.
(2) Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben auf Anfrage in regelmäßigen Abständen auf Grundlage der Versicherungsunterlagen erstellte Listen der Kammerzugehörigen auf Datenträger an die Arbeiterkammer gegen Ersatz der tatsächlichen Kosten zur Erstellung einer ständigen Mitgliederevidenz zu übermitteln. Die Listen haben Namen, Geburtsdatum, Geschlecht, Sozialversicherungsnummern und Wohnanschriften der Kammerzugehörigen, sowie deren Arbeitgeber, dessen Dienstgeberkontonummer beim Sozialversicherungsträger und Wirtschaftsklassenzuordnung sowie die Art der Beschäftigung (Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder als freier Dienstnehmer oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter oder freier Dienstnehmer) zu enthalten.
(3) (Verfassungsbestimmung) Auch solche Krankenfürsorgeeinrichtungen, die landesgesetzlichen Vorschriften unterliegen, sind zur Bereitstellung der für die Führung der Mitgliederevidenz erforderlichen Daten der Kammerzugehörigen gegen Ersatz der tatsächlichen Kosten verpflichtet.
(4) Die Arbeiterkammer hat die Wählerliste (§§ 35 und 36) für die Erstellung oder Bearbeitung der Mitgliederevidenz zu verarbeiten.
(5) Den in der Vollversammlung vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind auf Verlangen gegen Kostenersatz jene personenbezogenen Daten aus der Mitgliederevidenz zu übermitteln, die im Wahlverfahren gemäß § 45 Abs. 3 zu übermitteln sind. Die personenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke der Wahlwerbung verarbeitet werden. Die Übermittlung der personenbezogenen Daten kann auch in Form von elektronisch lesbaren Datenträgern erfolgen. Der Kostenersatz ist vom Vorstand der Arbeiterkammer zu regeln. Den wahlwerbenden Gruppen ist eine Weitergabe dieser personenbezogenen Daten untersagt.
0 Kommentare zu § 17a AKG