Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer hat nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 das aktive und passive Wahlrecht zur Vollversammlung der Arbeiterkammer. Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer hat nach Maßgabe der Paragraphen 19 bis 21 das aktive und passive Wahlrecht zur Vollversammlung der Arbeiterkammer.
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