Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer hat nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 das aktive und passive Wahlrecht zur Vollversammlung der Arbeiterkammer.
In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
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