1.Ziffer einsdie Orte und Zeiten der Stimmabgabe in den Betriebswahlsprengeln festzusetzen, wobei sich die Stimmabgabe in den einzelnen Betriebsstätten nicht über mehr als drei Tage erstrecken soll, sofern nicht zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl im Hinblick auf die Struktur des Betriebes eine längere Dauer notwendig ist;
2.Ziffer 2über die Durchführung der Wahl in mehreren Wahllokalen oder mittels eines mobilen Wahllokals zu entscheiden (§ 29 Abs. 3);über die Durchführung der Wahl in mehreren Wahllokalen oder mittels eines mobilen Wahllokals zu entscheiden (Paragraph 29, Absatz 3,);
3.Ziffer 3das Abstimmungsergebnis der persönlich abgegebenen Stimmen in den Betriebswahlsprengeln des Wahlkreises und im Wahlkreis insgesamt festzustellen.
In Kraft seit 01.08.1998 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 28 AKG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 AKG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 28 AKG