§ 9 AKG Aufgabenabgrenzung

AKG - Arbeiterkammergesetz 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.11.2024

(1) Der Bundesarbeitskammer obliegt die Besorgung aller in den Aufgabenbereich der Arbeiterkammern fallenden Angelegenheiten, soweit sie das gesamte Bundesgebiet oder mehrere Bundesländer gemeinsam betreffen.

(2) Der Bundesarbeitskammer obliegt insbesondere

1.

die Erstattung von Berichten, Gutachten und Vorschlägen in den in den Aufgabenbereich der Arbeiterkammern fallenden Angelegenheiten, die über den Wirkungsbereich einer einzelnen Arbeiterkammer hinausgehen; vor Erstattung solcher Berichte, Gutachten und Vorschläge sind die Arbeiterkammern von der Bundesarbeitskammer zur Stellungnahme aufzufordern;

2.

die Pflege der Beziehungen zu ausländischen und internationalen Organisationen und Körperschaften, soweit diese Beziehungen über länderbezogene Kontakte einzelner Arbeiterkammern hinausgehen und Angelegenheiten des Bundes oder mehrerer Bundesländer betreffen;

3.

die Beschlußfassung über Maßnahmen im Sinne des § 4 Abs. 2, soweit solche Maßnahmen über den Wirkungsbereich einer einzelnen Arbeiterkammer hinausgehen. Soweit solche Maßnahmen finanzielle Auswirkungen haben, sind Beschlüsse nur nach Maßgabe des § 85 Abs. 3 wirksam.

In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 AKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 AKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 9 AKG


Entscheidungen zu § 9 AKG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 AKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 AKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 AKG
§ 10 AKG