Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Arbeiterkammer gehören alle Arbeitnehmer an. Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind auch
1.Ziffer einsArbeitslose im Anschluß an eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung, wenn sie bisher insgesamt mindestens 20 Wochen kammerzugehörig als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sind, für die Dauer von 52 Wochen oder eines längeren Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.
2.Ziffer 2(Verfassungsbestimmung) Arbeitnehmer in Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden, ohne Rücksicht darauf, ob das Arbeitsverhältnis auf privatrechtlichem Vertrag oder auf einem Hoheitsakt beruht;
3.Ziffer 3Arbeitnehmer von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, soweit sie nicht in Z 2 genannt sind, und deren Betrieben, Stiftungen, Anstalten und Fonds;Arbeitnehmer von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, soweit sie nicht in Ziffer 2, genannt sind, und deren Betrieben, Stiftungen, Anstalten und Fonds;
4.Ziffer 4Präsidenten und leitende Angestellte von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer, soweit sie kammerzugehörige Berufsgruppen vertreten;
5.Ziffer 5Arbeitnehmer in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen dauernd mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind;
6.Ziffer 6Heimarbeiter;
7.Ziffer 7freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich geringfügig beschäftigter freier Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 ASVG. Hinsichtlich der Kammerzugehörigkeit arbeitslos gewordener freier Dienstnehmer gilt Z 1 sinngemäß.freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich geringfügig beschäftigter freier Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, ASVG. Hinsichtlich der Kammerzugehörigkeit arbeitslos gewordener freier Dienstnehmer gilt Ziffer eins, sinngemäß.
(2)Absatz 2Der Arbeiterkammer gehören nicht an:
1.Ziffer eins(Verfassungsbestimmung) Arbeitnehmer von Gebietskörperschaften, die
a)Litera adem Personalstand einer Dienststelle angehören, die in Vollziehung der Gesetze tätig ist, und bei einer solchen Dienststelle verwendet werden;
b)Litera bin Unterrichts- und Erziehungsanstalten, Archiven, Bibliotheken, Museen oder wissenschaftlichen Anstalten beschäftigt sind;
c)Litera cin land- und forstwirtschaftlichen Betrieben von Gebietskörperschaften beschäftigt sind;
2.Ziffer 2Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder, wenn das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben wird; in Unternehmen mit anderer Rechtsform – unbeschadet Abs. 2 Z 4 – leitende Angestellte, denen dauernd maßgebender Einfluß auf die Führung des Unternehmens zusteht;Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder, wenn das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben wird; in Unternehmen mit anderer Rechtsform – unbeschadet Absatz 2, Ziffer 4, – leitende Angestellte, denen dauernd maßgebender Einfluß auf die Führung des Unternehmens zusteht;
3.Ziffer 3Ärzte, Rechts- und Patentanwaltsanwärter, Notariatskandidaten und Berufsanwärter der Wirtschaftstreuhänder;
4.Ziffer 4in öffentlichen oder Anstaltsapotheken angestellte pharmazeutische Fachkräfte;
5.Ziffer 5Seelsorger von Kirchen und Religionsgesellschaften sowie Ordensangehörige, wenn sie nicht in einem der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht – ausgenommen nach § 4 Abs. 1 Z 13 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – unterliegenden Arbeitsverhältnis stehen;Seelsorger von Kirchen und Religionsgesellschaften sowie Ordensangehörige, wenn sie nicht in einem der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht – ausgenommen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 13, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – unterliegenden Arbeitsverhältnis stehen;
6.Ziffer 6land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte, unbeschadet des § 101 Abs. 2;land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte, unbeschadet des Paragraph 101, Absatz 2 ;,
7.Ziffer 7Arbeitnehmer der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Land- und Forstwirtschaft, soweit sie nicht in Betrieben, Anstalten und Fonds beschäftigt sind.
(3)Absatz 3Die örtliche Zugehörigkeit richtet sich nach dem Ort der Beschäftigung, bei Arbeitslosen (Abs. 1 Z 1) nach dem Wohnsitz, an dem sich der Arbeitslose überwiegend tatsächlich aufhält.Die örtliche Zugehörigkeit richtet sich nach dem Ort der Beschäftigung, bei Arbeitslosen (Absatz eins, Ziffer eins,) nach dem Wohnsitz, an dem sich der Arbeitslose überwiegend tatsächlich aufhält.
(4)Absatz 4Arbeitnehmer, die den Arbeitsvertrag im Ausland abgeschlossen haben oder ihre Arbeit zumindest fallweise im Ausland verrichten, gehören der Arbeiterkammer an, wenn der Schwerpunkt der Arbeitsbeziehungen im Inland liegt (§ 44 IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978) und die Pflichtversicherung zur Sozialversicherung in Österreich gegeben ist. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, wenn kein inländischer Ort der Beschäftigung vorliegt, nach dem Sitz des Betriebes oder der Niederlassung, zu dem (der) die Arbeitsbeziehungen bestehen.Arbeitnehmer, die den Arbeitsvertrag im Ausland abgeschlossen haben oder ihre Arbeit zumindest fallweise im Ausland verrichten, gehören der Arbeiterkammer an, wenn der Schwerpunkt der Arbeitsbeziehungen im Inland liegt (Paragraph 44, IPR-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978,) und die Pflichtversicherung zur Sozialversicherung in Österreich gegeben ist. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, wenn kein inländischer Ort der Beschäftigung vorliegt, nach dem Sitz des Betriebes oder der Niederlassung, zu dem (der) die Arbeitsbeziehungen bestehen.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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