§ 25 AKG

AKG - Arbeiterkammergesetz 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Die Hauptwahlkommission besteht aus dem Wahlkommissär als Vorsitzendem sowie zehn weiteren Mitgliedern und hat ihren Sitz am Standort der Arbeiterkammer. Für den Wahlkommissär ist ein Stellvertreter, für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(2) Der Wahlkommissär und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales über Vorschlag des Vorstandes der Arbeiterkammer bestellt; sie müssen sachkundig sein. Die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Grund von Vorschlägen des Vorstandes der betreffenden Arbeiterkammer berufen. Die Arbeiterkammern haben bei Erstellung ihrer Vorschläge für diese Mitglieder auf das Verhältnis Bedacht zu nehmen, in dem die wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung vertreten sind.

(3) Jede wahlwerbende Gruppe, die Wahlvorschläge gemäß § 37 überreicht hat, kann zwei Vertrauenspersonen zur Teilnahme an Sitzungen der Hauptwahlkommission ohne Stimmrecht namhaft machen.

(4) Der Leiter des Wahlbüros und der Direktor haben an den Sitzungen der Hauptwahlkommission mit beratender Stimme teilzunehmen.

In Kraft seit 01.08.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25 AKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 AKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25 AKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25 AKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25 AKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AKG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 24 AKG
§ 26 AKG