Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.11.2024
Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer hat nach Maßgabe des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987, in der jeweils geltenden Fassung das Recht auf Auskunft gegenüber den Organen der Arbeiterkammer in den Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches.
In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
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