Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsWahlberechtigt sind ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle am Stichtag kammerzugehörigen Arbeitnehmer (§ 10).Wahlberechtigt sind ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle am Stichtag kammerzugehörigen Arbeitnehmer (Paragraph 10,).
(2)Absatz 2Kammerzugehörige, die in zwei oder mehreren Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnissen stehen, sind nur einmal, und zwar auf Grund jenes Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses wahlberechtigt, in dem sie überwiegend beschäftigt sind.
(3)Absatz 3Ergeben sich im Zuge des Wahlverfahrens Zweifel über die Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer, so gilt als wahlberechtigt auch derjenige, von dem im Monat des Stichtags die Arbeiterkammerumlage einbehalten wurde oder dem sie vorgeschrieben wurde.
In Kraft seit 01.08.1998 bis 31.12.9999
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