§ 23 AKG

AKG - Arbeiterkammergesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Mitglieder der Wahlbehörden sowie der Leiter (Stellvertreter) des Wahlbüros sind über die geltenden Rechtsvorschriften und ihre Pflichten auf Grund dieser Vorschriften nachweislich zu informieren und haben die Einhaltung dieser Pflichten zu geloben.

(2) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission (Wahlkommissär) und sein Stellvertreter werden vor Antritt ihres Amtes vom Bundesminister für Arbeit und Soziales angelobt. Die Angelobung der übrigen in Abs. 1 genannten Personen ist in der Arbeiterkammer-Wahlordnung zu regeln.

In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
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