§ 15 AKG

AKG - Arbeiterkammergesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Mindestens 1 500 wahlberechtigte kammerzugehörige Arbeitnehmer haben das Recht, an die Vollversammlung der Arbeiterkammer schriftliche Anträge zu richten. Sie haben diese durch die Erklärung, wahlberechtigt und kammerzugehörig zu sein, und durch eigenhändige Angabe von Name, Adresse und Datum der Unterstützung sowie Unterschrift zu unterstützen.

(2) Die Vollversammlung ist verpflichtet, einen Antrag gemäß Abs. 1 zu behandeln und darüber abzustimmen.

(3) Der Erstunterzeichner oder eine andere im Antrag als dessen Sprecher angeführte Person kann den Antrag in der Vollversammlung mündlich begründen. Der Einberufer der Vollversammlung hat den Erstunterzeichner oder gegebenenfalls den Sprecher des Antrages rechtzeitig einzuladen.

(4) Weist die Vollversammlung den Antrag zuständigkeitshalber einem anderen Organ zur weiteren Behandlung zu, so ist dieses verpflichtet, den Erstunterzeichner oder gegebenenfalls den Sprecher des Antrages zu der Sitzung, in der der Antrag behandelt wird, einzuladen. Der Erstunterzeichner oder gegebenenfalls der Sprecher des Antrages kann den Antrag in dieser Sitzung mündlich begründen. Wird der Antrag dem Präsidenten zugewiesen, hat dieser die Pflicht zur Information über die Behandlung des Antrages gegenüber dem Erstunterzeichner oder dem Sprecher des Antrages.

In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
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