Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie Zweigwahlkommission besteht aus dem Wahlleiter und sechs weiteren Mitgliedern. Für den Wahlleiter ist ein Stellvertreter, für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(2)Absatz 2Der Wahlleiter und dessen Stellvertreter werden von der nach dem Amtssitz der Zweigwahlkommission zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bestellt. Sie sind dem Stand der rechtskundigen oder sachkundigen Beamten zu entnehmen. Die weiteren Mitglieder und deren Ersatzmitglieder werden vom Vorstand der Arbeiterkammer unter Bedachtnahme auf das Verhältnis, in dem die wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung vertreten sind, bestellt.
(3)Absatz 3§ 25 Abs. 3 ist anzuwenden.Paragraph 25, Absatz 3, ist anzuwenden.
(4)Absatz 4Ein Vertreter des Wahlbüros hat an den Sitzungen der Zweigwahlkommission mit beratender Stimme teilzunehmen.
In Kraft seit 01.08.1998 bis 31.12.9999
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