§ 16 AKG Petitionsrecht

AKG - Arbeiterkammergesetz 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.11.2024

(1) Mindestens 150 wahlberechtigte kammerzugehörige Arbeitnehmer sind berechtigt, an die Vollversammlung schriftliche Petitionen zu richten. Sie haben diese durch die Erklärung, wahlberechtigt und kammerzugehörig zu sein, und durch eigenhändige Angabe von Name, Adresse und Datum der Unterstützung sowie Unterschrift zu unterstützen.

(2) Die Vollversammlung ist verpflichtet, eine Petition gemäß Abs. 1 zu behandeln.

(3) Zur Behandlung der Petitionen kann die Vollversammlung einen Ausschuß einrichten, in dem die Fraktionen gemäß § 72 nach ihrer Größe vertreten sein müssen.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 AKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 AKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 AKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 AKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 AKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 15 AKG
§ 17 AKG