Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Streitigkeiten über die Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer entscheidet auf Antrag des Betroffenen oder der Arbeiterkammer der Bundesminister für Arbeit und Soziales.
In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
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