§ 11 AKG

AKG - Arbeiterkammergesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Streitigkeiten über die Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer entscheidet auf Antrag des Betroffenen oder der Arbeiterkammer der Bundesminister für Arbeit und Soziales.

In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
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