1.Ziffer einsdie Wahl durch Erlassung der Wahlkundmachung auszuschreiben;
2.Ziffer 2die Zahl und Abgrenzung der Wahlsprengel und der Wahlkreise und den Amtssitz der Zweigwahlkommissionen sowie der Sprengelwahlkommissionen festzulegen;
3.Ziffer 3die Zahl der Sprengelwahlkommissionen für den Allgemeinen Wahlsprengel zu bestimmen;
4.Ziffer 4die Wählerliste aufzulegen;
5.Ziffer 5über die Wählbarkeit der Wahlwerber und die Gültigkeit der Wahlvorschläge zu entscheiden und diese zu verlautbaren;
6.Ziffer 6Form und Inhalt des amtlichen Stimmzettels zu bestimmen;
7.Ziffer 7über Einsprüche gegen die Wählerliste zu entscheiden;
8.Ziffer 8die Orte und Zeiten der Stimmabgabe im Allgemeinen Wahlsprengel festzusetzen;
9.Ziffer 9das Abstimmungsergebnis der persönlich abgegebenen Stimmen im Allgemeinen Wahlsprengel festzustellen;
10.Ziffer 10das Abstimmungsergebnis der mittels Wahlkarte auf postalischem Weg abgegebenen Stimmen festzustellen;
11.Ziffer 11das endgültige Wahlergebnis festzustellen und zu verlautbaren und die Mandate zuzuweisen.
In Kraft seit 01.08.1998 bis 31.12.9999
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