§ 26 AKG

AKG - Arbeiterkammergesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Die Hauptwahlkommission hat

1.

die Wahl durch Erlassung der Wahlkundmachung auszuschreiben;

2.

die Zahl und Abgrenzung der Wahlsprengel und der Wahlkreise und den Amtssitz der Zweigwahlkommissionen sowie der Sprengelwahlkommissionen festzulegen;

3.

die Zahl der Sprengelwahlkommissionen für den Allgemeinen Wahlsprengel zu bestimmen;

4.

die Wählerliste aufzulegen;

5.

über die Wählbarkeit der Wahlwerber und die Gültigkeit der Wahlvorschläge zu entscheiden und diese zu verlautbaren;

6.

Form und Inhalt des amtlichen Stimmzettels zu bestimmen;

7.

über Einsprüche gegen die Wählerliste zu entscheiden;

8.

die Orte und Zeiten der Stimmabgabe im Allgemeinen Wahlsprengel festzusetzen;

9.

das Abstimmungsergebnis der persönlich abgegebenen Stimmen im Allgemeinen Wahlsprengel festzustellen;

10.

das Abstimmungsergebnis der mittels Wahlkarte auf postalischem Weg abgegebenen Stimmen festzustellen;

11.

das endgültige Wahlergebnis festzustellen und zu verlautbaren und die Mandate zuzuweisen.

In Kraft seit 01.08.1998 bis 31.12.9999
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