Die Hauptwahlkommission hat
1. | die Wahl durch Erlassung der Wahlkundmachung auszuschreiben; | |||||||||
2. | die Zahl und Abgrenzung der Wahlsprengel und der Wahlkreise und den Amtssitz der Zweigwahlkommissionen sowie der Sprengelwahlkommissionen festzulegen; | |||||||||
3. | die Zahl der Sprengelwahlkommissionen für den Allgemeinen Wahlsprengel zu bestimmen; | |||||||||
4. | die Wählerliste aufzulegen; | |||||||||
5. | über die Wählbarkeit der Wahlwerber und die Gültigkeit der Wahlvorschläge zu entscheiden und diese zu verlautbaren; | |||||||||
6. | Form und Inhalt des amtlichen Stimmzettels zu bestimmen; | |||||||||
7. | über Einsprüche gegen die Wählerliste zu entscheiden; | |||||||||
8. | die Orte und Zeiten der Stimmabgabe im Allgemeinen Wahlsprengel festzusetzen; | |||||||||
9. | das Abstimmungsergebnis der persönlich abgegebenen Stimmen im Allgemeinen Wahlsprengel festzustellen; | |||||||||
10. | das Abstimmungsergebnis der mittels Wahlkarte auf postalischem Weg abgegebenen Stimmen festzustellen; | |||||||||
11. | das endgültige Wahlergebnis festzustellen und zu verlautbaren und die Mandate zuzuweisen. |
0 Kommentare zu § 26 AKG