§ 17 AKG Umlagepflicht

AKG - Arbeiterkammergesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsJeder kammerzugehörige Arbeitnehmer ist zur Leistung der Arbeiterkammerumlage (§ 61) verpflichtet.Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer ist zur Leistung der Arbeiterkammerumlage (Paragraph 61,) verpflichtet.
  2. (2)Absatz 2Von der Umlagepflicht sind ausgenommen:
    1. 1.Ziffer einsnach dem Berufsausbildungsgesetz oder nach gleichartigen Rechtsvorschriften in Berufsausbildung befindliche Arbeitnehmer;
    2. 2.Ziffer 2Arbeitslose gemäß § 10 Abs. 1 Z 1.Arbeitslose gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,
In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
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