§ 17 AKG

AKG - Arbeiterkammergesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer ist zur Leistung der Arbeiterkammerumlage (§ 61) verpflichtet.

(2) Von der Umlagepflicht sind ausgenommen:

1.

nach dem Berufsausbildungsgesetz oder nach gleichartigen Rechtsvorschriften in Berufsausbildung befindliche Arbeitnehmer;

2.

Arbeitslose gemäß § 10 Abs. 1 Z 1.

In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
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