Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsJeder kammerzugehörige Arbeitnehmer ist zur Leistung der Arbeiterkammerumlage (§ 61) verpflichtet.Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer ist zur Leistung der Arbeiterkammerumlage (Paragraph 61,) verpflichtet.
(2)Absatz 2Von der Umlagepflicht sind ausgenommen:
1.Ziffer einsnach dem Berufsausbildungsgesetz oder nach gleichartigen Rechtsvorschriften in Berufsausbildung befindliche Arbeitnehmer;
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