(1) Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer ist zur Leistung der Arbeiterkammerumlage (§ 61) verpflichtet.
(2) Von der Umlagepflicht sind ausgenommen:
1. | nach dem Berufsausbildungsgesetz oder nach gleichartigen Rechtsvorschriften in Berufsausbildung befindliche Arbeitnehmer; | |||||||||
2. | Arbeitslose gemäß § 10 Abs. 1 Z 1. |
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