Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.11.2024
Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer hat nach Maßgabe des § 7 und der auf Grund des § 7 ergangenen Regelungen Anspruch auf Rechtsberatung und Rechtsschutz.
In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
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