Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer hat nach Maßgabe des § 7 und der auf Grund des § 7 ergangenen Regelungen Anspruch auf Rechtsberatung und Rechtsschutz. Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer hat nach Maßgabe des Paragraph 7 und der auf Grund des Paragraph 7, ergangenen Regelungen Anspruch auf Rechtsberatung und Rechtsschutz.
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