§ 1 AKG Aufgabenstellung

AKG - Arbeiterkammergesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.11.2024

Die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte sind berufen, die sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu vertreten und zu fördern.

In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
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