Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie Kammern für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammern) und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Bundesarbeitskammer) sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(2)Absatz 2Die Kammern für Arbeiter und Angestellte bilden die Bundesarbeitskammer.
(3)Absatz 3Der Wirkungsbereich der Arbeiterkammern erstreckt sich jeweils auf ein Bundesland. Der Sitz der Arbeiterkammern ist die jeweilige Landeshauptstadt oder ein anderer von der Vollversammlung bestimmter Ort.
(4)Absatz 4Der Wirkungsbereich der Bundesarbeitskammer erstreckt sich auf das Bundesgebiet. Sie hat ihren Sitz in Wien.
(5)Absatz 5Die Arbeiterkammern sind berechtigt, das Bundeswappen mit der Aufschrift „Kammer für Arbeiter und Angestellte für ... (Name des Bundeslandes)“ zu führen. Die Bundesarbeitskammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Bezeichnung „Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte“ zu führen.
In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
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