§ 5 AKG

AKG - Arbeiterkammergesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die Arbeiterkammern sind berufen, zur Überwachung der Einhaltung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher und arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften

1.

die Besichtigung von Arbeitsstätten aller Art und von Dienst- oder Werkswohnungen bei den Arbeitsinspektoraten und sonstigen zuständigen Behörden zu beantragen und daran sowie an polizeilichen Tatbestandsaufnahmen anläßlich von Betriebsunfällen teilzunehmen;

2.

mit den Betriebsinhabern über die Abstellung gesetzwidriger Zustände zu verhandeln.

(2) Die Arbeiterkammern können Lehrlings- und Jugendschutzstellen einrichten und durch diese insbesondere

1.

die in Abs. 1 bezeichneten Rechte hinsichtlich der Lehrlinge und jugendlichen Arbeitnehmer wahrnehmen;

2.

die Arbeits- und Wohnverhältnisse von Lehrlingen und jugendlichen Arbeitnehmern überprüfen und die Abstellung gesetzwidriger Zustände bei der zuständigen Behörde beantragen;

3.

an der Überwachung der fachlichen Ausbildung von Lehrlingen und bei Lehrabschlußprüfungen mitwirken;

4.

an der Festsetzung der Dauer der Lehrzeit mitwirken, die Untersagung der Lehrlingsausbildung beantragen und die sonstigen Mitwirkungsrechte nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, in der jeweils geltenden Fassung und dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, in derjeweils geltenden Fassung wahrnehmen.

(3) Die in Angelegenheiten gemäß Abs. 1 und 2 sowie die in Berufsausbildungsangelegenheiten zur Überwachung oder Vollziehung zuständigen Behörden sind verpflichtet, der zuständigen Arbeiterkammer im Zusammenhang mit gemeinsamen Betriebsbesichtigungen die zum Zwecke der Einhaltung der Arbeits- und Berufsausbildungsbedingungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
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