§ 5 AKG Überwachung von Arbeitsbedingungen

AKG - Arbeiterkammergesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Arbeiterkammern sind berufen, zur Überwachung der Einhaltung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher und arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften
    1. 1.Ziffer einsdie Besichtigung von Arbeitsstätten aller Art und von Dienst- oder Werkswohnungen bei den Arbeitsinspektoraten und sonstigen zuständigen Behörden zu beantragen und daran sowie an polizeilichen Tatbestandsaufnahmen anläßlich von Betriebsunfällen teilzunehmen;
    2. 2.Ziffer 2mit den Betriebsinhabern über die Abstellung gesetzwidriger Zustände zu verhandeln.
  2. (2)Absatz 2Die Arbeiterkammern können Lehrlings- und Jugendschutzstellen einrichten und durch diese insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie in Abs. 1 bezeichneten Rechte hinsichtlich der Lehrlinge und jugendlichen Arbeitnehmer wahrnehmen;die in Absatz eins, bezeichneten Rechte hinsichtlich der Lehrlinge und jugendlichen Arbeitnehmer wahrnehmen;
    2. 2.Ziffer 2die Arbeits- und Wohnverhältnisse von Lehrlingen und jugendlichen Arbeitnehmern überprüfen und die Abstellung gesetzwidriger Zustände bei der zuständigen Behörde beantragen;
    3. 3.Ziffer 3an der Überwachung der fachlichen Ausbildung von Lehrlingen und bei Lehrabschlußprüfungen mitwirken;
    4. 4.Ziffer 4an der Festsetzung der Dauer der Lehrzeit mitwirken, die Untersagung der Lehrlingsausbildung beantragen und die sonstigen Mitwirkungsrechte nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, in der jeweils geltenden Fassung und dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, in der jeweils geltenden Fassung wahrnehmen.an der Festsetzung der Dauer der Lehrzeit mitwirken, die Untersagung der Lehrlingsausbildung beantragen und die sonstigen Mitwirkungsrechte nach dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung und dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 599, in der jeweils geltenden Fassung wahrnehmen.
  3. (3)Absatz 3Die in Angelegenheiten gemäß Abs. 1 und 2 sowie die in Berufsausbildungsangelegenheiten zur Überwachung oder Vollziehung zuständigen Behörden sind verpflichtet, der zuständigen Arbeiterkammer im Zusammenhang mit gemeinsamen Betriebsbesichtigungen die zum Zwecke der Einhaltung der Arbeits- und Berufsausbildungsbedingungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.Die in Angelegenheiten gemäß Absatz eins und 2 sowie die in Berufsausbildungsangelegenheiten zur Überwachung oder Vollziehung zuständigen Behörden sind verpflichtet, der zuständigen Arbeiterkammer im Zusammenhang mit gemeinsamen Betriebsbesichtigungen die zum Zwecke der Einhaltung der Arbeits- und Berufsausbildungsbedingungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
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