Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern sind für jede Ärztekammer gesondert durchzuführen.
(2)Absatz 2Wahlgebiet ist das entsprechende Bundesland.
(3)Absatz 3Die Zugehörigkeit der wahlberechtigten Personen zum Wahlgebiet ergibt sich aus deren Kammerangehörigkeit.
In Kraft seit 01.12.2006 bis 31.12.9999
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