Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
(1) Die Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern sind für jede Ärztekammer gesondert durchzuführen.
(2) Wahlgebiet ist das entsprechende Bundesland.
(3) Die Zugehörigkeit der wahlberechtigten Personen zum Wahlgebiet ergibt sich aus deren Kammerangehörigkeit.
In Kraft seit 01.12.2006 bis 31.12.9999
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