§ 44 K-ChG

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Als Träger von Privatrechten ist das Land Träger folgender Maßnahmen:

a)

zusätzliche Leistungen bei außergewöhnlichem Bedarf (§ 8 Abs. 4);

b)

Übernahme der Kosten zur Verschaffung einer angemessenen Alterssicherung (§ 8 Abs. 5);

c)

Zuschüsse zu Therapien und Hilfsmitteln (§ 9);

d)

Leistungen zur Förderung der Erziehung und Entwicklung (§ 10);

e)

Leistungen zur fähigkeitsorientierten Beschäftigung und beruflichen Eingliederung (§ 11);

f)

Assistenzleistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (§ 12);

g)

Vorsorge für die Errichtung und den Betrieb von stationären oder teilstationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, soweit im Kärntner Mindestsicherungsgesetz nicht Abweichendes bestimmt wird;

h)

Vorsorge für Einrichtungen zur Eingliederung von Menschen mit Behinderung;

i)

Vorsorge für die Beratung für Menschen mit Behinderung (§ 14);

j)

Erbringung sonstiger Unterstützungsleistungen (§ 15).

(2) Das Land hat sich, ausgenommen in jenen Fällen, in denen die Landesregierung Leistungen aufgrund des § 43 Abs. 1 lit. d gewährt, zur Erbringung folgender Leistungen der Bezirksverwaltungsbehörden zu bedienen:

a)

zusätzliche Leistungen bei außergewöhnlichem Bedarf (§ 8 Abs. 4);

b)

Übernahme der Kosten zur Verschaffung einer angemessenen Alterssicherung (§ 8 Abs. 5).

(3) Als Träger von Privatrechten dürfen die Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut Einrichtungen zur Unterbringung von Menschen mit Behinderungen errichten und betreiben sowie Leistungen zur Beratung für Menschen mit Behinderung nach § 14 anbieten. In diesen Fällen gelten Sozialhilfeverbände als Träger der freien Wohlfahrtspflege gemäß § 46.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.2022
(1) Als Träger von Privatrechten ist das Land Träger folgender Maßnahmen:

a)

zusätzliche Leistungen bei außergewöhnlichem Bedarf (§ 8 Abs. 4);

b)

Übernahme der Kosten zur Verschaffung einer angemessenen Alterssicherung (§ 8 Abs. 5);

c)

Zuschüsse zu Therapien und Hilfsmitteln (§ 9);

d)

Leistungen zur Förderung der Erziehung und Entwicklung (§ 10);

e)

Leistungen zur fähigkeitsorientierten Beschäftigung und beruflichen Eingliederung (§ 11);

f)

Assistenzleistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (§ 12);

g)

Vorsorge für die Errichtung und den Betrieb von stationären oder teilstationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, soweit im Kärntner Mindestsicherungsgesetz nicht Abweichendes bestimmt wird;

h)

Vorsorge für Einrichtungen zur Eingliederung von Menschen mit Behinderung;

i)

Vorsorge für die Beratung für Menschen mit Behinderung (§ 14);

j)

Erbringung sonstiger Unterstützungsleistungen (§ 15).

(2) Das Land hat sich, ausgenommen in jenen Fällen, in denen die Landesregierung Leistungen aufgrund des § 43 Abs. 1 lit. d gewährt, zur Erbringung folgender Leistungen der Bezirksverwaltungsbehörden zu bedienen:

a)

zusätzliche Leistungen bei außergewöhnlichem Bedarf (§ 8 Abs. 4);

b)

Übernahme der Kosten zur Verschaffung einer angemessenen Alterssicherung (§ 8 Abs. 5).

(3) Als Träger von Privatrechten dürfen die Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut Einrichtungen zur Unterbringung von Menschen mit Behinderungen errichten und betreiben sowie Leistungen zur Beratung für Menschen mit Behinderung nach § 14 anbieten. In diesen Fällen gelten Sozialhilfeverbände als Träger der freien Wohlfahrtspflege gemäß § 46.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten