Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Das Land hat sich, ausgenommen in jenen Fällen, in denen die Landesregierung Leistungen aufgrund des § 43 Abs. 1 lit. d gewährt, zur Erbringung folgender Leistungen der Bezirksverwaltungsbehörden zu bedienen:
|
| |||||||||
|
|
(3) Als Träger von Privatrechten dürfen die Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut Einrichtungen zur Unterbringung von Menschen mit Behinderungen errichten und betreiben sowie Leistungen zur Beratung für Menschen mit Behinderung nach § 14 anbieten. In diesen Fällen gelten Sozialhilfeverbände als Träger der freien Wohlfahrtspflege gemäß § 46.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Das Land hat sich, ausgenommen in jenen Fällen, in denen die Landesregierung Leistungen aufgrund des § 43 Abs. 1 lit. d gewährt, zur Erbringung folgender Leistungen der Bezirksverwaltungsbehörden zu bedienen:
|
| |||||||||
|
|
(3) Als Träger von Privatrechten dürfen die Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut Einrichtungen zur Unterbringung von Menschen mit Behinderungen errichten und betreiben sowie Leistungen zur Beratung für Menschen mit Behinderung nach § 14 anbieten. In diesen Fällen gelten Sozialhilfeverbände als Träger der freien Wohlfahrtspflege gemäß § 46.