Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs1 lita;KFG 1967 §66 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/09/24 91/11/0036 2 Stammrechtssatz Hat die vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, der zwei Alkoholdelikte des Lenkers zugrundelagen, nicht ausgereicht, seine Sinnesart iSd § 66 Abs 1 lita KFG dauerhaft positiv zu beeinflussen, muß die Behörde im Hinblick auf die neuerliche Begehung e... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. März 1992 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 KFG 1967 wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit vorübergehend für die Dauer von drei Monaten entzogen (vom 17. Jänner 1992 bis 17. April 1992). In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B für die Dauer von drei Monaten vom 24. Oktober 1991 (dem Tag der Zustellung des die Entziehung erstmals verfügenden Mandatsbescheides der Bundespolizeidirektion Steyr vom 22. Oktober 1991) an vorübergehend entzogen. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Recht... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B vorübergehend entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm der Führerschein nicht vor Ablauf von drei Monaten von der Zustellung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 27. Juli 1992 - das ist der 31. Juli 1992, somit nicht vor dem 31. Oktober 1992 - wieder aus... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs1;KFG 1967 §66 Abs2;KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §74 Abs1;KFG 1967 §75 Abs1;
Rechtssatz: Daß eine (gerichtliche) Strafe bereits geeignet sei, den Verurteilten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und daß daher eine zusätzlich verfügte Entziehung der Lenkerberechtigung entbehrlich sei, trifft nicht zu. Einerseits verfolgt die Bestrafung einen zum größten Tei... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs1;KFG 1967 §66 Abs2 litc;KFG 1967 §66 Abs3 litb;
Rechtssatz: Nach § 66 Abs 3 lit b KFG gelten strafbare Handlungen nach § 66 Abs 2 lit c KFG, für die eine mehrfache Begehung als bestimmte Tatsache iSd § 66 Abs 1 KFG zu gelten hat, nicht als bestimmte Tatsache, wenn die Strafe im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in erster Instanz getilgt ist. ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §37;AVG §46;AVG §51;KFG 1967 §66 Abs1;KFG 1967 §74 Abs1;KFG 1967 §75 Abs1;
Rechtssatz: Die Einvernahme der Partei im Verfahren bei der Entziehung der Lenkerberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit ist kein in Betracht zu ziehendes Beweismittel, da die Partei doch jederzeit im Verfahren das ihrer Auffassung nach erfolgversprechende Vorbringen erst... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs1;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §74 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/09/22 92/11/0183 2
(hier: ein halbes Jahr) Stammrechtssatz Ist zwischen dem als bestimmte Tatsache herangezogenem Vorfall und dem Beginn der Entziehungsmaßnahme erst eine extrem kurze Zeit (wenige Tage) verstrichen, so kann kein relevantes Wohlverhalten des Bf vor... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 21. Jänner 1991 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967 vorübergehend auf die Dauer von zwölf Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides (das war der 28. Jänner 1991), entzogen. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 9. August 1991 wurde die Berufung des ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 24. April 1992 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, F und G gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Abnahme seines Führerscheines am 4. September 1991 an, entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer während dieser Zeit keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Gegen... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B vorübergehend entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß die Entziehung von 12 Monaten am 3. März 1992, dem Tag der Zustellung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom 24. Februar 1992, beginnt und am 3. März 1993 endet. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof ge... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von 24 Monaten vom 1. Jänner 1992 (dem Tag der Zustellung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides der Bundespolizeidirektion Linz) an keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von fünf Jahren von der Zustellung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (dem 21. März 1991) an keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, wobei die in Strafhaft verbrachte Zeit... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs1;KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §66 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/11/0027 E 13. Oktober 1987 RS 3 Stammrechtssatz Bei Begehung von Alkoholdelikten ist an sich schon eine besondere Verwerflichkeit gegeben (Hinweis auf E 16.6.1987, 86/11/0170 und E 22.9.1987, 86/11/0171). European Case Law Identifier (E... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs1;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/09/22 92/11/0183 2 Stammrechtssatz Ist zwischen dem als bestimmte Tatsache herangezogenem Vorfall und dem Beginn der Entziehungsmaßnahme erst eine extrem kurze Zeit (wenige Tage) verstrichen, so kann kein relevantes Wohlverhalten des Bf vorliegen. ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs1;KFG 1967 §66 Abs2 litf;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §74 Abs1;
Rechtssatz: Der Bf ist mit erheblicher überhöhter Geschwindigkeit beim Auslauf einer leichten Kurve gegen eine Felsbegrenzung gefahren und in der Folge gegen einen entgegenkommenden Pkw gestoßen. Er wurde deswegen wegen der Vergehen nach § 80 StGB und nach § 88 Abs 4 erster Fall StGB v... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs1 litb;KFG 1967 §66 Abs2 litc; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/11/0055 E 16. Mai 1989 RS 3 Stammrechtssatz Die Begehung von Suchtgiftdelikten wird durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen typischerweise erleichtert, sodass es nicht darauf ankommt, ob konkret Kraftfahrzeuge verwendet worden sind oder nicht. European C... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs1 litb;KFG 1967 §66 Abs2 litc;
Rechtssatz: Darauf, daß der Bf bei der Begehung der strafbaren Handlungen (§ 84, § 105 StGB) kein Kfz verwendet hat, kommt es nicht an, weil die Neigung zur Gewalttätigkeit jederzeit - jedenfalls in der Zukunft - im Verhalten im Straßenverkehr ihren Niederschlag finden und die Sicherheit des Verkehrs damit gefährdet werden kann (Hinw... mehr lesen...
Index: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs1;KFG 1967 §66 Abs2 litc;KFG 1967 §66 Abs3;SGG §12 Abs1;SGG §16 Abs1;
Rechtssatz: Im Rahmen der Beurteilung des Wertungskriteriums der Verwerflichkeit kommt der Länge des Tatzeitraumes (2 Jahre - Tathandlungen iSd § 12 Abs 1 und § 16 Abs 1 SGG) besondere Bedeutung zu. Daß diese Tathandlungen strafrechtlich als eine strafbare Handlun... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs1;KFG 1967 §66 Abs2 litc;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2;StGB §105;StGB §84;
Rechtssatz: In einer strafbaren Handlung nach § 84 StGB liegt eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache. Bei ihrer Wertung iSd § 66 Abs 3 KFG ist im vorliegenden Fall die weitere rechtskräftige Verurteilung nach § 105 StGB zu berücksichtig... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs1 litb;KFG 1967 §66 Abs2 litc; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/11/0055 E 16. Mai 1989 RS 3 Stammrechtssatz Die Begehung von Suchtgiftdelikten wird durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen typischerweise erleichtert, sodass es nicht darauf ankommt, ob konkret Kraftfahrzeuge verwendet worden sind oder nicht. European C... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 18. September 1991 wurde die von der Bezirkshauptmannschaft Schwaz gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 ausgesprochene vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers für die Gruppen A und B in eine Entziehung gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 "umgewandelt" und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlich... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs1;KFG 1967 §66 Abs2 litf;KFG 1967 §66 Abs3;StGB §107 Abs1;StGB §83 Abs1;StGB §83 Abs2;StGB §84 Abs1;
Rechtssatz: Liegt eine Verurteilung wegen Vergehens nach § 83 Abs 2 StGB, § 83 Abs 1 und § 84 Abs 1 StGB sowie wegen § 107 Abs 1 StGB vor (insbesondere deswegen, weil der Bf seine Gattin und seine Tochter, welche mit dem Fahrrad unterwegs waren... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/11/0166 E 24. April 1985 RS 1 Stammrechtssatz Die Verkehrszuverlässigkeit ist ein charakterlicher Wertbegriff, welcher es erfordert, die charakterliche Veranlassung einer Person ausgehend von den nach außen hin in Erscheinung getretenen Handlungen dieser Person zu beurteilen. Hiezu bedarf es weder eines verkehrspsychologische... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 20. Mai 1992 gab der Landeshauptmann von Steiermark dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristet erteilten Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B und F mangels geistiger und körperlicher Eignung des Beschwerdeführers keine Folge. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen: Nach der Begründung: des angefochtenen Bescheides nahm die belangte Behörde, gestützt auf da... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §52;KFG 1967 §64 Abs2;KFG 1967 §66 Abs1;KFG 1967 §67 Abs2;
Rechtssatz: Die Verkehrszuverlässigkeit iSd § 64 Abs 2 KFG und die geistige und körperliche Eignung zum Lenken von Kfz sind unterschiedliche Erteilungsvoraussetzungen, von denen nur die geistige und körperliche Eignung, nicht aber die Verkehrszuverlässigkeit einer ärztlichen Begutachtung zugä... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 17. März 1992 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 KFG 1967 wegen Verkehrsunzuverlässigkeit die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B für die Dauer von zehn Monaten (ab Zustellung des Mandatsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 5. April 1991 am 17. April 1991) vorübergehend entzogen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende ... mehr lesen...
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 16. Juli 1991 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 3 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B für die Dauer von vier Wochen, von der Zustellung des Bescheides an gerechnet, entzogen. Mit Bescheid vom 23. Juli 1991 sprach die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel die Aufhebung dieses Bescheides gemäß § 68 Abs. 2 AVG aus. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag verfügte sie neue... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27. Mai 1992 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen B, C und G entzogen und die Gültigkeit der Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe F auf das Gemeindegebiet Z eingeschränkt. Gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 wurde ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer bis einschließlich 29. August 1993 keine neue Lenkerberechtigung ertei... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs1;KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §66 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/11/0027 E 13. Oktober 1987 RS 3 Stammrechtssatz Bei Begehung von Alkoholdelikten ist an sich schon eine besondere Verwerflichkeit gegeben (Hinweis auf E 16.6.1987, 86/11/0170 und E 22.9.1987, 86/11/0171). European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...