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24/01 StrafgesetzbuchNorm
KFG 1967 §66 Abs1;Rechtssatz
In einer strafbaren Handlung nach § 84 StGB liegt eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache. Bei ihrer Wertung iSd § 66 Abs 3 KFG ist im vorliegenden Fall die weitere rechtskräftige Verurteilung nach § 105 StGB zu berücksichtigen, aus der zu schließen ist, daß es sich bei der ersten strafbaren Handlung nicht um eine einmalige Verfehlung des Bf handelt, sondern der Bf zur Anwendung von Gewalt gegen Mitmenschen neigt. Die Gefährlichkeit der Verhältnisse der bei Ausübung von Gewalt gegen andere, die auch zur Körperverletzung führt, ist naturgemäß groß (aber: Aufhebung wegen überhöhter Entziehungszeit - 2 1/2 Jahre nach der letzten Tat -, im Hinblick auf das Wohlverhalten nach dieser trotz Besitzes der Lenkerberechtigung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110172.X01Im RIS seit
19.03.2001