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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs1 litb;Rechtssatz
Darauf, daß der Bf bei der Begehung der strafbaren Handlungen (§ 84, § 105 StGB) kein Kfz verwendet hat, kommt es nicht an, weil die Neigung zur Gewalttätigkeit jederzeit - jedenfalls in der Zukunft - im Verhalten im Straßenverkehr ihren Niederschlag finden und die Sicherheit des Verkehrs damit gefährdet werden kann (Hinweis E 21.9.1990, 90/11/0023).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110172.X02Im RIS seit
19.03.2001