RS Vwgh 1992/12/15 92/11/0206

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs1;

Rechtssatz

Daß eine (gerichtliche) Strafe bereits geeignet sei, den Verurteilten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und daß daher eine zusätzlich verfügte Entziehung der Lenkerberechtigung entbehrlich sei, trifft nicht zu. Einerseits verfolgt die Bestrafung einen zum größten Teil anderen Zweck als die Entziehung der Lenkerberechtigung, andererseits liegt Verkehrsunzuverlässigkeit eines Kraftfahrzeuglenkers immer als Folge von ihm begangener strafbarer Handlungen vor und ergibt sich kein rechtlicher Anhaltspunkt dafür, daß die Bestrafung und die Entziehung der Lenkerberechtigung einander ausschließen würden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110206.X04

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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