RS Vwgh 1992/12/1 91/11/0133

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 litf;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;

Rechtssatz

Der Bf ist mit erheblicher überhöhter Geschwindigkeit beim Auslauf einer leichten Kurve gegen eine Felsbegrenzung gefahren und in der Folge gegen einen entgegenkommenden Pkw gestoßen. Er wurde deswegen wegen der Vergehen nach § 80 StGB und nach § 88 Abs 4 erster Fall StGB verurteilt. Im beschriebenen Verhalten des Bf liegt jedenfalls eine bestimmte Tatsache iSd § 66 Abs 2 lit f KFG, welche iSd § 66 Abs 3 KFG dahin zu werten ist, daß die Verkehrszuverlässigkeit des Bf fehlt. In Anbetracht der Unbescholtenheit des Bf erscheint eine vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung auf 12 Monate ab Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides als nicht dem Gesetz entsprechend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110133.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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