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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs1;Rechtssatz
Der Bf ist mit erheblicher überhöhter Geschwindigkeit beim Auslauf einer leichten Kurve gegen eine Felsbegrenzung gefahren und in der Folge gegen einen entgegenkommenden Pkw gestoßen. Er wurde deswegen wegen der Vergehen nach § 80 StGB und nach § 88 Abs 4 erster Fall StGB verurteilt. Im beschriebenen Verhalten des Bf liegt jedenfalls eine bestimmte Tatsache iSd § 66 Abs 2 lit f KFG, welche iSd § 66 Abs 3 KFG dahin zu werten ist, daß die Verkehrszuverlässigkeit des Bf fehlt. In Anbetracht der Unbescholtenheit des Bf erscheint eine vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung auf 12 Monate ab Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides als nicht dem Gesetz entsprechend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991110133.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
16.08.2010