RS Vwgh 1992/12/1 92/11/0155

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/22 92/11/0183 2

Stammrechtssatz

Ist zwischen dem als bestimmte Tatsache herangezogenem Vorfall und dem Beginn der Entziehungsmaßnahme erst eine extrem kurze Zeit (wenige Tage) verstrichen, so kann kein relevantes Wohlverhalten des Bf vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110155.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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