RS Vwgh 1992/12/15 92/11/0162

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §46;
AVG §51;
KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §74 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs1;

Rechtssatz

Die Einvernahme der Partei im Verfahren bei der Entziehung der Lenkerberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit ist kein in Betracht zu ziehendes Beweismittel, da die Partei doch jederzeit im Verfahren das ihrer Auffassung nach erfolgversprechende Vorbringen erstatten kann.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110162.X03

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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