Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Leoben vom 07.09.2009 wurde dem Berufungswerber als handelsrechtlichem Geschäftsführer und somit als zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen, der Fa. H L GmbH, etabliert in S, A C P, nach außen Berufenem zur Last gelegt, er habe es unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 12.05.2009, zugestellt am 15.05.2009 innerhalb der Frist von zwei Woche... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers hat gemäß § 103a Abs 1 Z 3 KFG der Mieter die in § 103 Abs 2 KFG angeführten Auskunftspflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen. Gemäß § 103a Abs 2 KFG gilt § 103 Abs 2 sinngemäß für die Erteilung der Auskunft hinsichtlich der Person eines Mieters gemäß Abs 1. Stellt sich somit während des Verfahrens heraus, dass das Fahrzeug ohne Beistellung eines Lenkers vermietet wurde, ohne dass der Mieter vom ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: "Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: binnen 14 Tage ab Zustellung Ort der Begehung: Bezirkshauptmannschaft Hallein, Schärfplatz 2, 5400 Hallein Fahrzeug: PKW, xxx (D) * Sie haben als Mieter auf schriftliches Verlangen der Behörde vom 8.1.2008, zugestellt am 19.1.2008, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung keine Auskunft darüber erteilt, wer am 8.10.2007 um 18:42 Uhr das Kraftfahrzeug ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 103a Abs 1 Z 3 KFG hat der Mieter unter anderem die aus § 103 Abs 2 angeführten Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen. Gemäß § 103a Abs 2 KFG gilt § 103 Abs 2 KFG sinngemäß für die Erteilung der Auskunft hinsichtlich der Person eines Mieters gemäß Abs 1. Im Falle der Miete aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist eine Anfrage gemäß § 103 Abs 2 KFG direkt an den Mieter zu richten. Daraus ergibt sich die Verpflichtung des Mieters zur Bekanntgabe des Lenkers... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 13.03.2008, GZ: 15.1 4180/2007, wurde dem Berufungswerber im Punkt 1.) vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P und S F R-G GmbH, D, L Straße 5, und somit als im Sinne des § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Person, diese sei Mieterin des Lkw mit dem Kennzeichen samt Anhänger mit dem Kennzeichen, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten Kraftfahrzeuges den V... mehr lesen...
Rechtssatz: Mieter eines Fahrzeuges, der gemäß § 103a Abs 1 Z 2 und 3 KFG dessen kraftfahrrechtliche Mängel verantwortet, ist eine Person, der der Gebrauch des Fahrzeuges gegen Entgelt überlassen wurde. Daher liegt keine Fahrzeugvermietung vor, wenn ein auf eine GmbH zugelassener LKW seinem Käufer, dem Geschäftsführer einer anderen GmbH, zum vorerst unentgeltlichen Gebrauch als Vorführwagen überlassen wurde, indem dieser Käufer während der vereinbarten Gebrauchszeit nur die Eigenkosten des... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: "Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: 30.1.2007 Ort der Begehung: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung Karl-Wurmb-Straße 17, S. Fahrzeug: KFZ, XXX. (D) * Sie haben es als Geschäftsführer und somit als gemäß § 9(1) VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma L. GmbH, aus Auskunftsperson des Kraftfahrzeuges ist, zu verantworten, dass auf schriftliches Verlangen ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine GmbH als Zulassungsbesitzerin kann ihre Verpflichtung aus § 103 Abs 2 KFG und § 103a Abs 2 KFG dadurch erfüllen, dass sie den Lenker, eine bestimmte Person, die tatsächlich die Auskunft erteilen kann, oder den Mieter des Fahrzeuges benennt. Vorliegend wurde aber eine andere GmbH als "Auskunftsperson" geführt, obwohl damit eine konkrete (natürliche) Person, welche die Auskunft erteilen kann, nicht gemeint sein konnte; die Eigenschaft der weiteren GmbH als Mieterin wurde übe... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Nachstehendes zur Last gelegt: Tatzeit: 05.12.2006 11.20 Uhr Tatort: A 12 Inntalautobahn, km 0024.300, Gemeinde Kundl, FR Innsbruck Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY (D), Anhänger, XY (D) 1. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufenen Organ der Firma S. Transport Service GmbH in W., XY 1, diese ist Mieterin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge get... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß folgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 18.10.2005, 21.08 Uhr Tatort: A 12, km 0028.310, Gmd. Radfeld, Fahrtrichtung Osten Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY, XY Sie haben als Verantwortlicher, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma H. P. D. GmbH Transporte und Spedition in XY, XY, diese ist Mieterin des/der Sattelkraftfahrzeuges nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde der LKW A der Autovermietung (deutsches Unternehmen) überlassen und schloss der Lenker des LKW mit dieser Firma einen Fahrzeugmietvertrag ab, wobei die Haltereigenschaft auf den Mieter mitübertragen wurde, so wurde der gegenständliche Lastkraftwagen ohne Beistellung eines Lenkers vermietet, sodass § 103a Abs. 1 Z 3 KFG anzuwenden ist. Es hat daher der Mieter die im § 103 Abs.1 Z 1 KFG hinsichtlich des Zustandes der Ladung angeführten Pflichten anstelle des Zulassungsbesit... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat die Zulassungsbesitzerin in ihrer Lenkerauskunft vom 10.06.2002 klar zum Ausdruck gebracht, dass der angefragte LKW an die Firma A vermietet war, hätte die Erstbehörde darauf Bedacht nehmen müssen, dass das wesentliche Tatbestandsmerkmal bei Nichterfüllung der dem Mieter gemäß § 103a Abs. 1 Z 3 KFG im Zusammenhalt mit § 103 Abs. 2 leg cit zukommenden Pflichten ist, dass dieser als Mieter gehandelt hat (so auch VwGH vom 25.4.1990, 90/03/0010). Dabei ist zu berücksichtigen, d... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Masseverwalter hat als Vertreter der Gemeinschuldnerin auch die Überladung eines von der Gemeinschuldnerin angemieteten und im Firmenbetrieb verwendeten LKW´s zu verantworten. Die Anforderungen an ein wirksames Maßnahmen- und Kontrollsystem gelten auch für ihn. Schlagworte Masseverwalter, Überladung, angemietetes Fahrzeug, Gemeinschuldner, Mieter mehr lesen...
Rechtssatz: Ist eine unmittelbare Überwachung der Einhaltung der Beladevorschriften durch den Lenker durch den Zulassungsbesitzer nicht möglich, kommt der Verpflichtung des Zulassungsbesitzers ein konkret dem Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus auch alle sonstigen in diesem Betrieb möglichen zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen (hier: die Einhaltung der Beladevorschriften) sicherzus... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher zitierten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 9.10.2000 wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Firma Ö GesmbH mit Sitz in W, Zulassungsbesitzerin des Lastkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen, dafür verantwortlich gewesen, dass von Seiten dieser Firma nicht dafür Sorge getragen worden sei, dass der Zustand des ge... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist § 103a KFG anzuwenden, weil ein LKW ohne Beistellung eines Lenkers vermietet wurde, hat der Mieter die im § 57a Abs 1 KFG und im § 103 Abs 1 Z 1 KFG angeführten Pflichten hinsichtlich des Fahrzeugzustandes neben dem Zulassungsbesitzer zu erfüllen (während der Mieter hinsichtlich des Zustandes der Ladung und der zu erfüllenden Auflagen an die Stelle des Zulassungsbesitzers tritt). Daraus ergibt sich, dass die Bestimmung des § 39a iVm § 103 Abs 1 Z 1 KFG über die Anbringungsp... mehr lesen...
Aufgrund einer Anzeige des Landesgendarmeriekommandos f d Bgld wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung richtete die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See an die Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeuges, das ist die ***Gesellschaft mbH, ein Ersuchen um Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG. Dieses Ersuchen wurde dahingehend beantwortet, dass Herr *** am 12 11 1997 um 12 26 Uhr das Fahrzeug am angefragten Ort gelenkt habe. Auch seine näheren Daten und seine Wohnadresse wurden ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn sich herausstellt, dass ein Fahrzeug ohne Beistellung eines Lenkers vermietet wurde, kann der Zulassungsbesitzer zur Bekanntgabe der Person des Mieters aufgefordert werden und wäre eine solche Verweigerung nach § 103a Abs 2 KFG strafbar. Zur Erteilung der Lenkerauskunft ist der Mieter aufzufordern und kann allenfalls er wegen einer diesbezüglich falsch erteilten Auskunft gemäß § 103a Abs 1 Z 3 KFG bestraft werden. Der Zulassungsbesitzer ist in einem solchen Fall zur Bekann... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 17 10 1995, gegen 22 05 Uhr, an einer näher bezeichneten Stelle in , als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Zulassungsbesitzers eines dem Kennzeichen nach bestimmten Sattelzugfahrzeuges (Aufleger mit einem bestimmten ungarischen Kennzeichen) nicht dafür gesorgt, daß dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht von 38 000 kg durch die Beladung nicht überschritten wird, sodaß dieses von einem ... mehr lesen...
Begründung: Mit Straferkenntnis vom 15.4.1994, Zl Pst 6565/L/93, erkannte die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat, den Berufungswerber (BW) schuldig, er habe am 14.7.1993 um 08.35 Uhr in Wien, H-straße gegenüber 20 als Verantwortlicher für den PKW W-K1 der Fa K HandelsgesmbH diesen PKW dem Akdogan K zum Lenken überlassen, obwohl die Bereifung nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen habe. Er habe dadurch gegen §§103/1/1 KFG iVm §4/4 KDV verstoßen. Wegen dieser Ve... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch wenn es sich um ein Leasingfahrzeug handelt, wird der Zulassungsbesitzer von seinen in §103 Abs1 Z1 KFG festgelegten Verpflichtungen (wie ordnungsgemäße Bereifung) nicht befreit. mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Verwaltungsübertretung nach §103 Abs1 Z1 KFG iVm §4 Abs4 KDV handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd §5 Abs1 VStG. mehr lesen...