Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Klaus Dollenz über die Berufung des Herrn M. A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B. H., XY-Straße 3, I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 27.02.2007, Zahl KS-15022-2006, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als weitere Kosten als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 Prozent der verhängten Strafe, das ist zu Punkt 1. Euro 70,00 und zu Punkt 2. Euro 14,00, somit zusammen Euro 84,00, zu bezahlen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber
Nachstehendes zur Last gelegt:
Tatzeit: 05.12.2006 11.20 Uhr
Tatort: A 12 Inntalautobahn, km 0024.300, Gemeinde Kundl, FR
Innsbruck
Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY (D), Anhänger, XY (D)
1. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufenen Organ der Firma S. Transport Service GmbH in W., XY 1, diese ist Mieterin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von K. K. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs 7 a KFG für Kraftwagen mit Anhänger von 40 Tonnen um 4050 kg überschritten wurde.
2. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma S. Transport Service GmbH in Wörgl, XY 1, diese ist Mieterin des/der Sattelkraftfahrzeuges nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Kranz Karl verwendet, wobei festgestellt wurde, dass die höchste zulässige Achslast des Sattelzugfahrzeug der 2 Achse von 11500 kg durch die Beladung um 500 kg überschritten wurde.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1.
§ 103a Abs 1 Z 3 KFG iVm § 4 Abs 7a KFG
2.
§ 103a Abs 1 Z 3 KFG iVm § 101 Abs 1 lit a KFG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über ihn folgende Strafe verhängt:
1. Euro 350,00, 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gem § 134 Abs 1
KFG
2. Euro 70,00, 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gem § 134 Abs 1 KFG
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
Euro 42,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 Prozent der Strafe.
Das Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zu Handen seines Vertreters am 02.03.2007 zugestellt.
Innerhalb offener Frist wurde nachstehende Berufung erhoben:
Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein wird zur Gänze angefochten und eingewendet wie folgt:
I.) Unrichtige Sachverhaltsfeststellung;
1.)
Das gegenständliche Fahrzeug hat die höchstzulässigen Gewichte nicht überschritten.
Anhand des der Anzeige beiliegenden Wiegeprotokolles ergibt sich, dass, die Verwiegung unsachgemäß durchgeführt wurde.
So wird unter "Fahrzeugverbunddaten" ausgeführt:
zulässiges Gewicht: 40.000 kg
gewogenes Gewicht: 44.150 kg"
Addiert man hingegen die Summe der einzeln verwogenen Achslasten, ergibt sich ein abweichendes "gewogenes" Gesamtgewicht von 44.400 kg. Die Differenz der gemessenen Gesamtgewichte beträgt somit 250 kg, obwohl sich am tatsächlichen Gesamtgewicht nichts änderte.
Bei richtiger Funktionsweise und richtiger, dh den Vorgaben des Herstellers entsprechender, Verwendung der Waage, müsste die Summe der Achslasten zwingend dem Gesamtgewicht entsprechen.
Wird die Richtigkeit eines Messgerätes durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert, ist die Behörde nicht nur dafür verantwortlich, dass das Gerät gültig geeicht ist, sondern weiters auch dafür, dass die Eichung im Messzeitpunkt durch Einhaltung der entsprechenden Zulassungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen gilt (siehe UVS Wien Bescheid vom 31.08. 2004, Zahl 03/P/34/9120/2002).
Zweifelsfrei liegt daher ein falsches Ergebnis vor, welches im Verwaltungsstrafverfahren nicht verwertet werden kann.
2.)
Eine Ursache für das falsche Ergebnis liegt darin, dass die Waage außerhalb ihres zulässigen Temperaturbereichs verwendet worden ist.
Das Fahrzeug des Betroffenen verfügt über einen Außentemperaturmesser. Zum Zeitpunkt der Verwiegung herrschte eine Temperatur von unter minus 10 Grad Celcius.
Bei der Verwiegung wurde somit gegen Punkt 2.3 der Verwendungsbestimmungen verstoßen.
Beweis: Einvernahme des amtshandelnden Wiegemeisters Einholung einer Stellungnahme des ZAMG Tirol zur Frage der Temperatur zum Zeitpunkt der Verwiegung
Der Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol führte zu dieser Frage in der Entscheidung vom 15.12.2004. ZI uvs-2004/29/070-5, aus:
Aufgrund der vorliegenden Verwendungsbestimmungen hätte die gegenständliche Waage nur im Temperaturbereich von minus 10 Grad C bis plus 40 Grad C verwendet werden dürfen. Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes steht fest, dass zum Zeitpunkt der Verwiegung eine Lufttemperatur von minus 11 Grad C gemessen wurde und liegt diese Lufttemperatur außerhalb jenes Temperaturbereiches, innerhalb welchem Verwiegungen mit der nicht selbsttätigen Waage gemäß den Verwendungsbestimmungen durchgeführt werden dürfen."
Nach dieser Entscheidung hätte die Behörde von Amts wegen dem Einwand folgen und diesbezügliche Ermittlungen durchführen müssen.
Das der Übertretung zugrunde liegende Wiegeprotokoll enthält folgenden verfahrenswesentlichen Widerspruch:
So wird unter Fahrzeugverbunddaten ein gewogenes Gewicht von 44.150 kg ausgewiesen.
Summiert man hingegen die einzeln verwogenen Achsgewichte so ergibt dies einen abweichenden Wert.
Die Behörde, die eine derart widersprüchliche Anzeige ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird Ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgebenden Sachverhalts (§ 37 AVG) nicht gerecht (Hinweis E 22.12.1982, 82/11/0033, VwSlg 10939 A/1982).
Wird die Richtigkeit eines Messgerätes durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert, ist die Behörde nicht nur dafür verantwortlich, dass das Gerät gültig geeicht ist, sondern weiters auch dafür, dass die Eichung im Messzeitpunkt durch Einhaltung der entsprechenden Zulassungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen gilt (siehe UVS Wien Bescheid vom 31.08.2004, Zahl 03/P/34/9120/2002).
Die belangte Behörde ist jedoch dem Antrag auf Vorlage des Wiegescheines, des Eichscheines, des Betriebstagebuches, des Benutzungsprotokolls und eines Schulungsnachweises des Meldungslegers für die gegenständliche Waage nicht nachgekommen.
II.) Mangelndes Verschulden:
1.)
Das Fahrzeug wurde bereits längere Zeit vor der Anhaltung in unbeladenem Zustand an den Fahrer übergeben. Im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XY/XY an den Fahrer hat dieses sämtlichen gesetzlichen Bestimmungen entsprochen.
Über die einschlägigen Bestimmungen betreffend den Gütertransport ist der Fahrer, Herr K. K., eingehend geschult.
An Hand des gegenständlichen Ladeauftrages hätte es nicht zu einer Überladung kommen können. Das Ladungsgewicht hat die Nutzlast des Fahrzeuges nicht überschritten.
Sämtliche Fahrten werden vom Firmensitz aus disponiert. So weiß man an Hand der Ladeaufträge, welche Gütermengen zu transportieren sind.
Dementsprechend werden diesen Ladungen die geeigneten Fahrzeuge zugewiesen. Nicht nur der Fahrzeugtyp, sondern auch die technischen Merkmale sind für eine Zuteilung ausschlaggebend.
So befinden sich im Fuhrpark des Betroffenen Sattelkraftfahrzeuge mit unterschiedlichen Eigengewichten und unterschiedlichen Nutzlasten.
Der Fahrer wurde vor Antritt angewiesen, vom Verlader eine Verwiegungsbescheinigung für die aufgenommene Ladung zu erwirken und die Beladung überdies persönlich zu beaufsichtigen.
Es war für den Betroffenen nicht vorhersehbar, dass es bei diesem Transport zu einer Überladung kommen könne.
2.)
Gemäß § 102 Abs 1 Satz 2 KFG 1967 haben Berufskraftfahrer bei Lastkraftwagen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.
Der Fahrer bestätigte dem Betroffenen vor Fahrtantritt, dass das Fahrzeug aufgrund der Angaben im Frachtbrief, nach persönlicher Überprüfung des Ladevorganges und der Ladung und insbesondere aufgrund der Manometeranzeige nicht überladen ist.
Im gegenständlichen Fall bestand für den Betroffenen kein Grund an den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Fahrers zu zweifeln.
Es muss geschulten Fernkraftfahrern zugebilligt werden, derartige Sachverhalte richtig feststellen zu können. Zusätzlich sind die Fahrer an die Dienstanweisung gebunden und können aus falschen Angaben keine Vorteile ziehen, sondern würden sich dadurch einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung sowie einer drohenden Kündigung bzw Entlassung aussetzen.
III.) Mangelhafte Begründung:
Die belangte Behörde führt aus:
Die Wiegesoftware überprüft selbständig, ob alte eichtechnischen Parameter erfüllt sind (zB automatische Nullverwiegung vor, der Kontrolle, Ruhelage des Fahrzeuges, Messergebnis innerhalb des Wägebereiches, Unruhe der Ladung bei Tankfahrzeugen nicht zu hoch, Temperaturbereich innerhalb minus 10 Grad und plus 40 Grad Celsius). Erkennt das System unzulässige Abweichungen so wird kein Wiegeergebnis angezeigt. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird ein Ergebnis angezeigt und im Wiegeprotokoll abgedruckt, Die entsprechenden Verkehrsfehlergrenzen wurden berücksichtigt und in Abzug gebracht.
Die Schilderung des Wiegevorganges entbehrt jeglicher Beweisgrundlage. Wird die Richtigkeit eines Messvorganges bestritten, so ist es die Aufgabe der Behörde die Einhaltung der Verwendungsbestimmungen von Amts wegen zu erheben.
Eine bloße Behauptung ohne Beweisaufnahme ist kein Beweis für die Einhaltung der Verwendungsbestimmung, welche wiederum eine Voraussetzung des § 44 MEG ist.
a)
Die Einhaltung der Verwendungsbestimmung obliegt dem Messbeamten und nicht einer Wiegesoftware, zumal die Wiegesoftware nicht. unter Beweis gestellt wurde.
Beweis: Einvernahme des Meldungslegers
b)
Die Funktionsweise der angeblichen Wiegesoftware ist nicht bekannt. Tatsache ist jedoch, dass die Brückenwaage an den Kontrollstellen Kundl und Radfeld über keine Vorrichtung zur Messung der Außentemperatur verfügt.
Beweis: Sachbefund zur Ausstattung der Waage
c)
Die durch den Eichschein zu dokumentierende Eichung bezieht sich ausschließlich auf die gegenständliche Brückenwaage als Wiegevorrichtung.
Sämtliche Funktionsweisen, welche von der sog "Wiegesoftware" überprüft werden, beruhen auf Messgeräten, die wiederum gemäß MEG eichpflichtig sind.
Beweis: Sachbefund hinsichtlich Überprüfungsfunktion der Wiegesoftware
Eichschein
Aus all diesen Gründen wird gestellt der Antrag:
1.)
Die Bezirkshauptmannschaft Kufstein möge gemäß § 64 a AVG mittels Berufungsvorentscheidung im Verwaltungsverfahren, Zl KS-15022-2006, der Berufung Folge geben, das Straferkenntnis vom 27.02.2007 aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG einstellen, in eventu:
2.)
Der Unabhängige Verwaltungssenat Tirol wolle in Stattgebung dieser Berufung das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 27.02.2007, ZI KS-15022-2006, aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG einstellen.
Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass am 11.12.2006 eine Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Kufstein erstattet wurde. Nach dieser Anzeige ist Herr K. K., geb am XY, am 05.12.2006 um11.20 Uhr mit dem Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XY sowie XY auf der A 12 bei Kilometer 24,300 in Richtung Innsbruck unterwegs gewesen. Bei der sogenannten Autobahnkontrollstelle Kundl wurde das Sattelkraftfahrzeug einer Verwiegung unterzogen und ergab sich mittels dort befindlicher geeichter Waage, dass das Sattelkraftfahrzeug ein Gewicht von 44.150 kg aufwies. Von den Beamten konnte auch festgestellt werden, dass die höchste zulässige Achslast des Sattelzugfahrzeuges der zweiten Achse von 11.500 kg durch die Beladung um 500 kg überschritten wurde.
Der Lenker des Sattelkraftfahrzeuges wurde von der Bezirkshauptmannschaft Imst mit Straferkenntnis vom 19.4.2007, Zahl VK-3920-2007, wegen einer Übertretung nach § 102 Abs 1 iVm § 4 Abs 7a sowie § 101 Abs 1 lit a KFG bestraft.
Dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol ist bekannt, dass die bei der sogenannten Kontrollstelle Kundl befindliche selbsttätige Straßenfahrzeugwaage zum achsweisen Wägen in Fahrt, Bauart DMA 02 DFW, mit der Nr 4001889-2 am 03.11.2005 geeicht wurde, wobei die Eichung ihre Gültigkeit mit Ablauf der Nacheichfrist am 31.12.2007 verliert.
Die nichtselbständige Waage, Bauart DMA 02 NSW mit der Nr 4001889-01 wurde am 19.09.2006 geeicht und verliert die Eichung ihre Gültigkeit mit Ablauf der Eichfrist am 31.12.2008.
Dem geschulten Straßenaufsichtsorgan Insp. M. H. muss es zugebilligt werden, mittels einer geeichten Waage, eine Gewichtsüberschreitung feststellen zu können.
Gemäß § 103a Abs 1 Z 3 KFG hat der Mieter - bei der Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers- die im § 103 Abs 1 Z 1 KFG hinsichtlich des Zustandes der Ladung und der zu erfüllenden Auflagen, Z 2 und 3, Abs 2, 3, 4, 5a und 6 und § 104 Abs 3 angeführten Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen.
Nach § 4 Abs 7a KFG darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 41.000 kg und mit Container- und Wechselaufbauten 44.000 kg und beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44.000 kg nicht überschreiten. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,75 m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5 m nicht überschreiten.
Laut § 101 Abs 1 lit a leg cit ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhängern, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden.
Aus dem vorliegenden Akt lässt sich entnehmen, dass der Berufungswerber zweifellos eine Übertretung nach § 103 Abs 1 Z 3 iVm § 4 Abs 7 KFG sowie nach § 103a Abs 1 Z 3 KFG iVm § 101 Abs 1 lit a KFG zu verantworten hat.
Bei den vorliegenden Übertretungen handelt es um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG. Nach dieser Gesetzstelle ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Das Vorliegen eines Nichtverschuldens konnte vom Berufungswerber nicht glaubhaft gemacht werden.
Der Gesetzgeber hat für die vom Berufungswerber zu vertretene Tat die Verhängung von Geldstrafen bis Euro 5.000,00 vorgesehen. Von der Erstbehörde wurde dieser Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft sondern eine Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens verhängt. Zu Punkt 1. wurde eine Geldstrafe im Ausmaß von 7 Prozent und zu Punkt 2. eine solche von etwas mehr als 1 Prozent festgesetzt.
Als Schuldform ist von Fahrlässigkeit auszugehen.
Aus vorher genannten Gründen konnte der Berufung nicht stattgegeben werden und war spruchgemäß zu entscheiden.