§ 103a KFG 1967

KFG 1967 - Kraftfahrgesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsBei der Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers
    1. 1.Ziffer einsist der Mieter hinsichtlich des § 45 Abs. 2, des § 56 Abs. 1 und des § 57a Abs. 5 dem Zulassungsbesitzer gleichgestellt, hinsichtlich des § 33 Abs. 2 FSG und des § 102 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 7 und 8 tritt er an dessen Stelle;ist der Mieter hinsichtlich des Paragraph 45, Absatz 2,, des Paragraph 56, Absatz eins und des Paragraph 57 a, Absatz 5, dem Zulassungsbesitzer gleichgestellt, hinsichtlich des Paragraph 33, Absatz 2, FSG und des Paragraph 102, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 7 und 8 tritt er an dessen Stelle;
    2. 2.Ziffer 2hat der Mieter die im § 57a Abs. 1 und im § 103 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich des Zustandes des Fahrzeuges angeführten Pflichten neben dem Zulassungsbesitzer zu erfüllen; die Erfüllung der Pflichten durch einen Verpflichteten befreit den anderen;hat der Mieter die im Paragraph 57 a, Absatz eins und im Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, hinsichtlich des Zustandes des Fahrzeuges angeführten Pflichten neben dem Zulassungsbesitzer zu erfüllen; die Erfüllung der Pflichten durch einen Verpflichteten befreit den anderen;
    3. 3.Ziffer 3hat der Mieter die im § 103 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich des Zustandes der Ladung und der zu erfüllenden Auflagen, Z 2 und 3, Abs. 2, 3, 4, 5a und 6 und § 104 Abs. 3 angeführten Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen.hat der Mieter die im Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, hinsichtlich des Zustandes der Ladung und der zu erfüllenden Auflagen, Ziffer 2 und 3, Absatz 2,, 3, 4, 5a und 6 und Paragraph 104, Absatz 3, angeführten Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen.
  2. (2)Absatz 2§ 103 Abs. 2 gilt sinngemäß für die Erteilung der Auskunft hinsichtlich der Person eines Mieters gemäß Abs. 1. Im Falle der Miete aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist eine Anfrage gemäß § 103 Abs. 2 direkt an den Mieter zu richten.Paragraph 103, Absatz 2, gilt sinngemäß für die Erteilung der Auskunft hinsichtlich der Person eines Mieters gemäß Absatz eins, Im Falle der Miete aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist eine Anfrage gemäß Paragraph 103, Absatz 2, direkt an den Mieter zu richten.
  3. (3)Absatz 3§ 103 Abs. 9 gilt hinsichtlich eines Mieters gemäß Abs. 1 sinngemäß.Paragraph 103, Absatz 9, gilt hinsichtlich eines Mieters gemäß Absatz eins, sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 kommen nicht zur Anwendung bei Mietverträgen nach § 103 Abs. 1 Z 4 lit. c.Die Absatz eins bis 3 kommen nicht zur Anwendung bei Mietverträgen nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c,
In Kraft seit 14.08.2002 bis 31.12.9999
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