§ 103a KFG 1967

KFG 1967 - Kraftfahrgesetz 1967

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Bei der Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers

1.

ist der Mieter hinsichtlich des § 45 Abs. 2, des § 56 Abs. 1 und des § 57a Abs. 5 dem Zulassungsbesitzer gleichgestellt, hinsichtlich des § 33 Abs. 2 FSG und des § 102 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 7 und 8 tritt er an dessen Stelle;

2.

hat der Mieter die im § 57a Abs. 1 und im § 103 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich des Zustandes des Fahrzeuges angeführten Pflichten neben dem Zulassungsbesitzer zu erfüllen; die Erfüllung der Pflichten durch einen Verpflichteten befreit den anderen;

3.

hat der Mieter die im § 103 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich des Zustandes der Ladung und der zu erfüllenden Auflagen, Z 2 und 3, Abs. 2, 3, 4, 5a und 6 und § 104 Abs. 3 angeführten Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen.

(2) § 103 Abs. 2 gilt sinngemäß für die Erteilung der Auskunft hinsichtlich der Person eines Mieters gemäß Abs. 1. Im Falle der Miete aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist eine Anfrage gemäß § 103 Abs. 2 direkt an den Mieter zu richten.

(3) § 103 Abs. 9 gilt hinsichtlich eines Mieters gemäß Abs. 1 sinngemäß.

(4) Die Abs. 1 bis 3 kommen nicht zur Anwendung bei Mietverträgen nach § 103 Abs. 1 Z 4 lit. c.

In Kraft seit 14.08.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 103a KFG 1967


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 103a KFG 1967 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

221 Entscheidungen zu § 103a KFG 1967


Entscheidungen zu § 103a KFG 1967


Entscheidungen zu § 103a Abs. 1 KFG 1967


Entscheidungen zu § 103a Abs. 2 KFG 1967


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 103a KFG 1967


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 103a KFG 1967 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis KFG 1967 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 103 KFG 1967
§ 103b KFG 1967